Anlage 6
ANHANG VI
GRENZWERTE FÜR EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN
- 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B gilt für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- 2. Dieser Abschnitt behandelt die unter den Nummern 8 bis 21 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC). Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.
- 3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs
- a) bedeutet „Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen“ die Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, ausgenommen das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, das durch einschlägige Dokumente über mobile Quellen geregelt wird;
- b) bedeutet „Klebebeschichtung“ jeder Prozess, bei dem Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Druckprozessen bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;
- c) bedeutet „Holz- und Kunststofflaminierungen“ jeder Prozess, bei dem Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;
- d) bedeutet „Beschichtungsprozesse“ das Auftragen von Metall- und Kunststoffoberflächen auf Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Busse oder auf Holzoberflächen und umfasst alle Prozesse, bei denen eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:
- i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 (siehe unten) und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden;
- ii) Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;
- iii) Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws;
- iv) Busse der Kategorien M2 und M3 und
- v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., Holzoberflächen, Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen.
- Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte der Beschichtungsprozess eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil des Beschichtungsprozesses betrachtet. Getrennte Druckprozesse fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung
- – sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;
- – sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;
- – sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;
- – sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;
- – sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;
- – sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;
- e) bedeutet „Bandblechbeschichtung“ Prozesse, bei denen Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;
- f) bedeutet „chemisch Reinigen und Trockenreinigen“ industrielle oder gewerbliche Prozesse, bei denen flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;
- g) bedeutet „Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen“ die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;
- h) bedeutet „Drucken“ jeder Prozess zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei dem mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören
- i) Flexodruck: ein Druckprozess, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;
- ii) heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und die nicht druckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei „Rollendruck“ bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird;
- iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis;
- iv) Rotationstiefdruck: ein Druckprozess mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;
- v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. „Rollendruck“ bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird;
- vi) Laminierung in Verbindung mit einem Druckprozess: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten; und
- vii) Lackieren: Prozess, bei dem ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;
- i) bedeutet „Herstellung pharmazeutischer Produkte“ chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;
- j) bedeutet „Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks“ jeder Prozess, bei dem natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;
- k) bedeutet „Oberflächenreinigung“ jeder Prozess (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei dem mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; ein Reinigungsprozess, der aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, wird als ein Reinigungsprozess betrachtet. Der Prozess bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;
- l) bedeutet „Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl“ die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter, Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;
- m) bedeutet „Nachbehandlung von Fahrzeugen“ jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie
- i) die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,
- ii) die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder
- iii) die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegern);
- n) bedeutet „Imprägnierung von Holzoberflächen“ jegliche Prozesse, bei denen Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;
- o) bedeutet „Standardbedingungen“ eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;
- p) umfassen „NMVOCs“ alle organischen Verbindungen außer Methan, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa aufweisen oder unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit aufweisen;
- q) bedeutet „Abgase“ die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die NMVOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;
- r) bedeutet „diffuse NMVOC-Emissionen“ alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von NMVOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen NMVOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen werden auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel berechnet (s. Anlage I dieses Anhangs);
- s) bedeutet „Gesamtemissionen an NMVOCs“ die Summe aller diffusen Emissionen von NMVOCs sowie NMVOC-Emissionen in Abgasen;
- t) bedeutet „Einsatzstoff“ die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der inner- und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;
- u) bedeutet „Grenzwert“ die maximale Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/Nm3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur- und Druck von Trockengas ausgedrückt. Für Anlagen, die Lösungsmittel verwenden, werden die Grenzwerte als Masseeinheiten pro charakteristische Einheit der jeweiligen Tätigkeit angegeben. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte berücksichtigen grundsätzlich alle flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (sie werden nicht weiter, z. B. nach Reaktivität oder Toxizität, unterschieden);
- v) bedeutet „normaler Betrieb“ sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;
- w) werden „für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe“ in zwei Kategorien aufgeteilt:
- i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und
- ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können.
- 4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
- a) Die NMVOC-Emissionen sind zu überwachen(1) (1) und die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage; zusätzlich müssen sie wirtschaftlich tragbar sein;
- b) in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden;
- c) sofern NMVOC-Emissionsmessungen erforderlich sind, sollten sie kontinuierlich durchgeführt werden, wenn die NMVOC-Emissionen über 10 kg organischer Kohlenstoff (Gesamt C) pro Stunde in der nach der Abgasreinigungsanlage liegenden Abgasrohrleitung liegen und die Anlage im Jahr mehr als 200 Stunden in Betrieb ist. Bei anderen Anlagen sind zumindest diskontinuierliche Messungen erforderlich. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;
- d) bei kontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert bei normalem Betrieb den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über den Grenzwerten liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;
- e) bei Einzelmessungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Messungen den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über dem Grenzwert liegt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;
- f) es werden alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um NMVOC-Emissionen beim An- und Abfahren sowie bei Abweichungen vom Normalbetrieb so weit wie möglich zu verringern;
- g) Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Grenzwerte keine nachgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind und nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.
___________________
(1) (1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.
- 5. Die folgenden Grenzwerte sollten auf Abgase angewendet werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:
- a) 20 mg Substanz/m3 für Emissionen halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen (denen der Gefahrensatz „potenzielles Risiko für irreversible Auswirkungen“ zugeordnet ist), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und
- b) 2 mg/m3 (als Masse einzelner Verbindungen) auf Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (denen die folgenden Gefahrensätze zugeordnet sind: kann Krebs verursachen, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen, Krebs durch Inhalieren verursachen, das ungeborene Kind schädigen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.
- 6. Für die unter den Nummern 9 bis 21 aufgeführten Kategorien von Quellen kommen folgende Abweichungen in Frage:
- a) Anstatt die unten aufgeführten Grenzwerte für Anlagen einzuhalten, dürfen die Betreiber der jeweiligen Anlagen einen Minderungsplan einsetzen (s. Anlage II dieses Anhangs). Der Zweck eines Minderungsplans besteht darin, dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der gegebenen Grenzwerte erzielt würden, und
- b) für diffuse NMVOC-Emissionen gelten die im Folgenden vorgegebenen Werte für diffuse Emissionen als Grenzwerte. Sofern der zuständigen Behörde jedoch nachgewiesen werden kann, dass dieser Wert für eine bestimmte Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, kann die zuständige Behörde für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden. Bei solchen Ausnahmefällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.
- 7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 21 festgelegt.
- 8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:
Tabelle 1: Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert | Grenzwert |
Dampfrückgewinnungsanlage für Lagerungs- und Umfülleinrichtungen in Tanklagern und Raffinerieanlagen | 5 000 m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr | 10 g VOC/Nm3 einschließlich Methan |
Anmerkung: Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.
- 9. Klebebeschichtung:
Tabelle 2: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
Herstellung von Schuhen; neue und bestehende Anlagen | > 5 | 25 g Lösungsmittel/Paar |
|
sonstige Klebebeschichtung außer Schuhen; neue und bestehende Anlagen | 5-15 | 50 (a) mg C/Nm3 | 25 |
> 15 | 50 (a) mg C/Nm3 | 20 | |
(a) Sofern Techniken eingesetzt werden, mit denen rückgewonnene Lösungsmittel wieder eingesetzt werden können, liegt der Grenzwert bei 150 mg C/Nm3.
- 10. Laminieren von Holz und Kunststoff:
Tabelle 3: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert für NMVOC-Emissionen (gesamt) |
Laminieren von Holz und Kunststoff; neue und bestehende Anlagen | > 5 | 30 g NMVOC/m2 |
- 11. Beschichtungprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen):
Tabelle 4: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in der Automobilindustrie
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) (a) | Grenzwert (b) für NMVOC-Emissionen (gesamt) |
neue Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) | > 15 | 45 g NMVOC/m2 oder 1,3 kg/Teil und 33 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) | > 15 | 60 g NMVOC/m2 oder 1,9 kg/Teil und 41 g NMVOC/m2 |
neue und bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) | > 15 | 90 g NMVOC/m2 oder 1,5 kg/Teil und 70 g NMVOC/m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 | 65 g NMVOC/m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 | 55 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 | 85 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 | 75 g NMVOC/m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 | 90 g NMVOC/m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 | 70 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 | 120 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 | 90 g NMVOC/m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 | 210 g NMVOC/m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 | 150 g NMVOC/m2 |
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) (a) | Grenzwert (b) für NMVOC-Emissionen (gesamt) |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 | 290 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 | 225 g NMVOC/m2 |
(a) Bei einem Lösungsmittelverbrauch von ≤ 15 t pro Jahr (Beschichtung von Pkws) findet Tabelle 14 für die Nachbehandlung von Fahrzeugen Anwendung.
(b) Die Grenzwerte (gesamt) werden als emittierte Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts): (durchschnittliche Dicke des Bleches × Dichte des Metallblechs).
Tabelle 5: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelver-brauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: sonstige Beschichtung einschließlich Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck, s. Drucken) | 5-15 | 100 (a)(b) | 25 (b) |
> 15 | 50/75 (b) (c) (d) | 20 (b) | |
neue und bestehende Anlagen: Holzbeschichtung | 15-25 | 100 (a) | 25 |
> 25 | 50/75 (c) | 20 | |
(a) Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.
(b) Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan der Nummer 6 Buchstabe a) zu verwenden, sofern nicht der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen werden kann, dass dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.
(c) Der erste Wert gilt für Trocknungsprozesse, der zweite für Beschichtungsprozesse.
(d) Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/ Nm3.
- 12. Bandblechbeschichtung:
Tabelle 6: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue Anlagen | > 25 | 50 (a) | 5 |
bestehende Anlagen | > 25 | 50 (a) | 10 |
(a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.
- 13. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:
Tabelle 7: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert |
neue und bestehende Anlagen | 0 | 20 g (a) |
(a) Grenzwert für Gesamtemissionen von NMVOCs, berechnet als Masse des emittierten Lösungsmittels pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.
- 14. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:
Tabelle 8: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen | 100-1 000 | 150 (a) | 5 (a) (c) |
> 1 000 | 150 (b) | 3 (b) (c) | |
(a) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
(b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 3 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
(c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
- 15. Drucken (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):
Tabelle 9: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: heißtrocknender Rollenoffsetdruck | 15-25 | 100 | 30 (a) |
> 25 | 20 | 30 (a) | |
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck | > 25 | 75 | 10 |
bestehende Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck | > 25 | 75 | 15 |
neue und bestehende Anlagen: sonstiger Rotationstiefdruck, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminieren, Lackieren | 15-25 | 100 | 25 |
> 25 | 100 | 20 | |
neue und bestehende Anlagen: Rotationssiebdruck auf Textilien, Karton | > 30 | 100 | 20 |
(a) Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden nicht als Teil der diffusen NMVOC-Emissionen betrachtet.
- 16. Herstellung pharmazeutischer Produkte:
Tabelle 10: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue Anlagen | > 50 | 20 (a) (b) | 5 (b) (d) |
bestehende Anlagen | > 50 | 20 (a) (c) | 15 (c) (d) |
(a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.
(b) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
(c) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
(d) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Beschichtungszubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
- 17. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:
Tabelle 11: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks | > 15 | 20 (a) (b) | 25 (a) (c) |
(a) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 25 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
(b) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.
(c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.
- 18. Oberflächenreinigung:
Tabelle 12: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe w) genannten Stoffe | 1-5 | 20 | 15 |
> 5 | 20 | 10 | |
neue und bestehende Anlagen: sonstige Oberflächenreinigung | 2-10 | 75(a) | 20 (a) |
> 10 | 75 (a) | 15 (a) | |
(a) Anlagenbetreiber, die der zuständigen Behörde nachweisen, dass der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel aller Reinigungsmittel nicht über 30 Gew-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.
- 19. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:
Tabelle 13: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Gesamtgrenzwert | |
neue und bestehende Anlagen | > 10 | tierisches Fett: | 1,5 |
Rizinus: | 3,0 | ||
Rapssamen: | 1,0 | ||
Sonnenblumensamen: | 1,0 | ||
Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | ||
Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 | ||
sonstige Kerne und Pflanzenmaterialien: | 3,0 (a) | ||
alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (b): | 1,5 | ||
Entschleimung: | 4,0 | ||
(a) Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von NMVOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.
(b) Entfernen des Schleims aus dem Öl.
- 20. Nachbehandlung von Fahrzeugen:
Tabelle 14: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen | > 0,5 | 50 (a) | 25 |
(a) Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen von 15-Minuten-Mittelwerten nachzuweisen.
- 21. Imprägnierung von Holzoberflächen:
Tabelle 15: Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen | > 25 | 100 (a) (b) | 45 (b) |
(a) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
(b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 11 kg Lösungsmittel pro m3 behandelten Holzes angewandt werden.
B. Kanada
- 22. Die Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissionsniveaus einschließlich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und folgender Dokumente bestimmt:
- a) Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. December 1992. PN1053;
- b) CCME. Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. September 1993. PN1108;
- c) CCME. Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. October 1993. PN1106;
- d) CCME. A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. March 1994. PN1116;
- e) CCME. A Plan to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. March 1994. PN1114;
- f) CCME. Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. June 1995. PN1180;
- g) CCME. Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. (Stage II) April 1995. PN1184;
- h) CCME. Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. June 1995. PN1182;
- i) CCME. New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. August 1995. PN1234;
- j) CCME. Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. July 1997. PN1276;
- k) CCME. National Standards for the Volatile Organic Compound Content of Canadian Commercial/Industrial Surface Coating Products – Automotive Refinishing. August 1997. PN1288.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
- 23. Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Dokumenten bestimmt:
- a) Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka;
- b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb;
- c) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;
- d) Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE;
- e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM;
- f) Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ;
- g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR;
- h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW;
- i) Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;
- j) Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;
- k) Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD;
- l) Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Sub-part FFF;
- m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ;
- n) Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH;
- o) Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;
- p) Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;
- q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR;
- r) Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS;
- s) Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT;
- t) Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV.
Anlage I
MANAGEMENTPLAN FÜR LÖSUNGSMITTEL
Einleitung
- 1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-methanhaltigen flüchtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).
Grundsätze
- 2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
- a) Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und
- b) Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.
Begriffsbestimmungen
- 3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz:
- a) Eingesetzte organische Lösungsmittel („Inputs“):
- I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.
- I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rück-gewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)
- b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln („Outputs“):
- O1. Emission von NMVOC in Abgasen.
- O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5.
- O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt.
- O4. Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt.
- O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).
- O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.
- O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.
- O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.
- O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.
Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
- 4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:
- a) Überprüfung der Einhaltung der unter Nummer 6 Buchstabe a) des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Festlegung im Anhang.
- i) Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Nummer 6 Buchstabe a) des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
- C = I1 – O8
- Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;
- ii) zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anders lautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von NMVOC jährlich erstellt werden. Die Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:
- E = F + O1
- Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buchstabe b) Ziffer i) dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;
- b) Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:
- i) Methodik: Die diffuse Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:
- F = I1 – O1 -O5 – O6 – O7 – O8
- oder
- F = O2 + O3 + O4 + O9
- Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses.
- Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:
- I = I1 + I2
- ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.
Anlage II
MINDERUNGSPLAN
Grundsätze
- 1. Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betreiber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einsetzen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Minderungsplans.
Praxis
- 2. Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstoffen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnahmeplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfüllt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände:
- a) In den Fällen, in denen sich Ersatzstoffe mit geringem oder keinem Anteil an Lösungsmitteln noch in der Entwicklung befinden, muss dem Betreiber für die Umsetzung seiner Emissionsminderungspläne eine Fristverlängerung gewährt werden;
- b) der Referenzpunkt für die Minderung von Emissionen soll so weit wie möglich den Emissionen entsprechen, die sich ohne Minderungsmaßnahme ergeben hätten.
- 3. Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an Fest-Stoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird:
- a) Der Betreiber legt einen Emissionsminderungsplan vor, der insbesondere die Abnahmen des durchschnittlichen Lösungsmittelgehalts des gesamten Einsatzmaterials enthält und/oder einen höheren Wirkungsgrad hat bei der Verwendung von Feststoffen zur Erreichung einer Minderung der Gesamtemissionen aus der Anlage auf einen gegebenen Prozentsatz der jährlichen Referenzemission, Zielemission genannt. Dies muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
Zeitraum | höchste zulässige jährliche Gesamtemissionen | |
neue Anlagen | bestehende Anlagen | |
bis zum 31.10.2001 | bis zum 31.10.2005 | Zielemission × 1,5 |
bis zum 31.10.2004 | bis zum 31.10.2007 | Zielemission |
- b) Die jährliche Referenzemission wird wie folgt berechnet:
- i) Die Gesamtmenge an Feststoffen in der in einem Jahr verbrauchten Menge Beschichtung und/oder Druckfarbe, Lack oder Klebstoff wird ermittelt. Feststoffe sind alle Materialien in Beschichtungen, Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, die fest werden, sobald sich Wasser oder flüchtige organische Verbindungen verflüchtigt haben;
- ii) die jährlichen Referenzemissionen werden errechnet, indem die nach Ziffer i) ermittelte Menge mit dem entsprechenden Faktor aus der nachstehenden Tabelle multipliziert wird. Die zuständigen Behörden dürfen diese Faktoren einzelnen Anlagen anpassen, um die dokumentierte gesteigerte Wirksamkeit bei der Verwendung von Feststoffen zu verdeutlichen.
Tätigkeit | Multiplikationsfaktor für Buchstabe b) Ziffer ii) |
Tiefdruck; Flexodruck; Laminieren als Teil einer Drucktätigkeit; Drucken; Lackieren als Teil einer Drucktätigkeit; Beschichten von Holz; Beschichten von Textilien, Gewebe, Folie oder Papier; Klebebeschichtung | 4 |
Spulenbeschichtung; Fahrzeugnachbehandlung | 3 |
direkte Beschichtung von Lebensmitteln; Beschichtung in der Luft- und Raumfahrttechnik | 2,33 |
sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck | 1,5 |
- iii) Die Zielemission entspricht der jährlichen Referenzemission multipliziert mit einem Prozentsatz, der gleich ist
- – (dem Wert der diffusen Emission + 15) für Anlagen in den folgenden Bereichen:
- ○ Fahrzeugbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15 t/Jahr) und Fahrzeugnachbehandlung;
- ○ Beschichtung von Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie und Papier (Lösungsmittelverbrauch zwischen 5 und 15 t/Jahr);
- ○ Beschichtung von Holzoberflächen (Lösungsmittelverbrauch zwischen 15 und 25 t/Jahr);
- – (dem Wert der diffusen Emission + 5) für alle anderen Anlagen;
- iv) die Einhaltung ist gegeben, wenn die tatsächliche Emission an Lösungsmitteln nach Maßgabe des Managementplans für Lösungsmittel unterhalb oder gleich der Zielemission ist.
Schlagworte
Holzlaminierung, Metalloberfläche, Textiloberfläche, Gewebeoberfläche, Folienoberfläche, Textilindustrie, Druckfarbstoff, Temperaturgas, Kühlzweck, Anfahren, Lagerungseinrichtung, Beschichtungsprozess, Abgasbehandlung, Luftfahrttechnik
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265091
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