Anlage 6 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Anlage 6

Anhang F

Designierung

In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:

(a) Teilnehmer, die der Designierung auf Grund von Artikel XXV Abschnitt 5 (a) (i) unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, daß im Laufe der Zeit die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche die kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.

(b) Die Formel für die Durchführung von (a) ist so zu gestalten, daß die der Designierung unterliegenden Teilnehmer

  1. (i) bei Gleichheit der in (a) genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden,
  2. (ii) im übrigen in der Weise designiert werden, daß die Unterschiede zwischen den niedrigen und hohen in (a) genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269123

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