Anlage 6 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1972

Anlage 6

Anlage 6

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Former und Gießer

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Formeinrichtungen und Arbeitsgeräte Grundkenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten

Fertigkeiten der Formenherstellung

Schablonieren und Ziehen in Sand bzw. in Lehm

Sandverdichten und Einlegen von Kokillen

Einbauen von Befestigungen

Entlüften

Polieren

Herstellen von Eingußsystemen und Setzen von Steigern (Speisern)

Modellausheben

Ausbessern

Ausblasen der Formen

Auftragen von Formüberzügen

Trocknen

Herstellen, Einlegen und Entlüften von Kernen

Zusammenbauen und Zurichten von Formen und Einlegen von

Kühlkörpern

Beschweren, Verklammern, Verschrauben

Ausleeren

Grundkenntnisse des Schmelzens, des Gießens und der zu verwendenden

Geräte

Grundkenntnisse der Form- und Gießtechnik sowie der Eigenschaften

des verwendeten Gußwerkstoffes

Grundkenntnisse des Gußputzens und der Gußkontrolle Grundkenntnisse der Modellherstellung aus verschiedenen Werkstoffen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

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