Anlage 5 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Anlage 5

Anlage 5

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Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 7 und 8

  1. 1. Als höhere Schulen sind die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, angeführten höheren Schulen zu verstehen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes sind unter “höhere Lehranstalten" mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realschulen, Realgymnasien, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
  1. 2. Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 3 Abs. 2 Z 8 beträgt:
  1. a) drei Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
  2. b) zwei Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
  3. c) eineinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
  4. d) ein Jahr für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik und Forstwirtschaft;
  5. e) ein halbes Jahr für alle übrigen Studienrichtungen.
  1. 3. Als Beginn des Zeitraumes von vier Jahren ist, wenn das erste

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094930

alte Dokumentnummer

N6196320891S

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