Anlage 5 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2014

Aus technischen Gründen konnten folgende Änderungen nicht eingearbeitet werden: LGBl.Nr. 23/2008: Im bisherigen Anhang wird das Wort „Anhang“ samt dem Ausdruck „Zu § 5 Abs. 3“ durch den Ausdruck „Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5)“, der Ausdruck „Zu § 12 Abs. 1“ durch den Ausdruck „Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1)“, der Ausdruck „Zu § 33 Abs. 1“ durch den Ausdruck „Anlage 3 (zu § 33 Abs. 1)“, der erstgenannte Ausdruck „Zu § 39 Abs. 3“ durch den Ausdruck „Anlage 4 (zu § 39 Abs. 3)“, der zweitgenannte Ausdruck „Zu § 39 Abs. 3“ durch den Ausdruck „Anlage 5 (zu § 39 Abs. 3)“, der Ausdruck „Zu § 39 Abs. 4“ durch den Ausdruck „Anlage 6 (zu § 39 Abs. 4)“, der Ausdruck „Zu § 53“ durch den Ausdruck „Anlage 7 (zu § 53)“, der Ausdruck „Zu § 60“ durch den Ausdruck „Anlage 8 (zu § 60)“, der erstgenannte Ausdruck „Zu § 72 Abs. 3“ und der zweitgenannte Ausdruck „Zu § 72 Abs. 3“ durch den Ausdruck „Anlage 10 (zu § 72 Abs. 3)“ ersetzt. LGBl.Nr. 25/2011: In den Anlagen 4 bis 6 wird jeweils die Wortfolge „Familien- und Vorname“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachname und Vorname“ ersetzt. LGBl.Nr. 21/2014: In den Anlagen 4, 5 und 6 wird im Hinweis für das Ausfüllen des Stimmzettels die Wortfolge „Sie haben fünf Vorzugsstimmen. Einem Wahlwerber können Sie eine Vorzugsstimme oder höchstens zwei Vorzugsstimmen geben.“ jeweils durch die Wortfolge „Sie haben die Möglichkeit, fünf Vorzugsstimmen zu vergeben, die Sie auf mehrere Wahlwerber verteilen können. Einem Wahlwerber können Sie höchstens zwei Vorzugsstimmen geben.“ ersetzt.

Anlage 5

Anlage 5
(zu § 39 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014

09.12.2015

Zusatzdokumente: Anlage 5 

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