Anlage 5 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 5

Anlage 5

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fußpfleger

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,

Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der in der Fußpflege verwendeten Stoffe in bezug auf

ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körper), der Somatologie

(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie

und Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe)

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- !Grundkenntnisse der Auswirkungen,

!Folgen und Abhilfen bei Varizen

!und der Fußdeformationen

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Grundkenntnisse der Hygiene und ! -

Gesundheitslehre !

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Grundkenntnisse der einschlägigen!Grundkenntnisse der einschlägigen

Warenkunde !Warenkunde

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Grundkenntnisse der physikalischen Fußpflege (Elektrizität, Wasser,

Licht, Wärme und Kälte)

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Grundkenntnisse der Anpassung von! -

Venen- und Stützstrümpfen, !

Einlagen und Gesundheitsschuhen !

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Kenntnis des Fußknochen- und ! -

Fußmuskelsystems !

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- !Kenntnis der Bewegungslehre

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Kenntnis der Beurteilung der Haut!Kenntnis der Beurteilung der Haut

in fußpflegerischer Sicht !in fußpflegerischer Sicht

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Kenntnis über Haut- und Nagel- !Kenntnis über Haut- und Nagelver-

veränderungen !änderungen

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Kenntnis der Kräuteranwendung ! -

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Kenntnis der Formen der Zehen- ! -

nägel !

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Kenntnis der Ersten Hilfe ! -

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Verabreichung von Fußbädern ! -

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- !Normalisieren eingewachsener

!Zehennägel

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Schneiden und Feilen von Zehen- !Fräsen von Zehennägeln

nägeln !

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Abtragen von verhornten !Abtragen von Hautschwielen und

Hautstellen !Hühneraugen

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Entfernen von Verhärtungen ! -

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- !Entfernen von Hornhautwucherungen

!und Hühneraugen im Nagelfalz,

!Nagelbett und zwischen den Zehen

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Kenntnis der Spangentechnik, !Kenntnis der Spangentechnik,

Nagelprothetik und Orthese !Nagelprothetik und Orthese

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- !Fachliche Kundenberatung

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Fußmassage (ausgenommen Massagen !Beinmassage (ausgenommen Massagen

zu Heilzwecken) !zu Heilzwecken)

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- !Anlegen von Druckschutzverbänden

!und Kompressen

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Lackieren von Zehennägeln ! -

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Handpflege ! -

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Anwendungsmöglichkeit, Venenstrumpf, Fußknochensystem, Hautveränderung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12072421

alte Dokumentnummer

N51979144600

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