Anlage 4a Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Anlage 4a

Anlage 4A.1.3

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LEHRPLAN DER BAUHANDWERKERSCHULE FÜR STEINMETZE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1) pflich-

Klasse Summe tungs-

1. 2. 3. gruppe

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1. Religion .......................... 1 1 1 3 (III)

2. Deutsch ........................... 2 2 2 6 (I)

3. Politische Bildung ................ 2 2 - 4 III

4. Angewandte Mathematik ............. 6 6 - 12 I

5. Angewandte Physik ................. 3 - - 3 II

6. Angewandte Chemie und Umwelttechnik 3 - - 3 II

7. Darstellende Geometrie ............ 3 3 - 6 (I)

8. Angewandte Elektronische

Datenverarbeitung ................. 2 2 - 4 I

9. Baukonstruktion ................... 4 4 4 12 I

10. Statik ............................ - 2 2 4 (I)

11. Vermessungswesen *2) .............. - - 2 2 I

12. Technologie ....................... - 2 2 4 I

13. Restaurieren und Modellieren ...... 2 2 3 7 Va

14. Schrift ........................... - - 2 2 V

15. Baubetrieb ........................ 2 2 2 6 I

16. Bauzeichnen ....................... 5 5 7 17 II

17. Stilkunde ......................... - 2 2 4 III

18. Mitarbeiterführung und ............ - - 4 4 III

-ausbildung

19. Laboratorium ...................... - - 2 2 I

20. Werkstätte ........................ 5 5 5 15 Va

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Gesamtwochenstundenzahl ... 40 40 40 120

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Wochenstunden Lehrver-

B. Freigegenstände *1) pflich-

Klasse Summe tungs-

1. 2. 3. gruppe

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Lebende Fremdsprache (Englisch) .... 2 2 2 (I)

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*1) Siehe Anlage 4A, Abschnitt Ia.

*2) Mit Übungen im Ausmaß von einer halben Wochenstunde.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 4A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 4A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 4A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 4A.

3. POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 4A.

4. ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 4A.

5. ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 4A.

  1. 6. ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

7. DARSTELLENDE GEOMETRIE

  1. 8. ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

9. BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll bautechnische Verfahren und Konstruktionen des Fachgebietes kennen und Bausysteme und Baustoffe norm- und fachgerecht auswählen können.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse:

Regeln des Steinschnittes, technische Vorarbeiten (Maßaufnahme, Austragungen und Schablonen).

Steinmetzarbeiten:

Steinmauerwerk, Bodenbeläge, Fußbodenaufbau, Maueröffnungen,

Profile, Grabmäler.

  1. 2. Klasse:

Stiegen (Arten, Formen, Konstruktionen, Krümmling, Brüstung); Steinverkleidung und -verankerung (bauphysikalischen Notwendigkeiten, Versetztechniken).

  1. 3. Klasse:

Bögen, Gewölbe, Masswerke, Balustraden, Wand- und Freibrunnen, architektonische Gartengestaltungselemente, Gerüstungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Zweckmäßigerweise werden in jedem Themenbereich die einschlägigen physikalischen Vorkenntnisse der Schüler angesprochen und in die baupraktische Anwendung umgesetzt. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert in den einzelnen Themenbereichen die Behandlung der einschlägigen Vorschriften insbesondere der Bauordnung und der Normen. Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Bauzeichnen“ und „Werkstätte“ erforderlich.

10. STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 4A.1.1.

Lehrstoff:

  1. 2. Klasse:
  1. 3. Klasse:

Zug, Druck, Biegung, Abscheren, Schub, Knickung.

Systeme:

Bögen, Gewölbe, Lastableitungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, insbesondere von Tabellenwerken und elektronischen Rechengeräten, große Bedeutung zu. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit dem Lehrer des Pflichtgegenständen „Baukonstruktion“, „Technologie“ und „Restaurieren und Modellieren“ erforderlich.

11. VERMESSUNGSWESEN

Siehe Anlage 4A.1.2.

12. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. 2. Klasse:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung, mineralogische und

geologische Terminologie.

Künstliche Steine:

Betonwerkstein, kunstharzgebundene Gesteine.

  1. 3. Klasse:

Antriebsquellen, Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wartung).

Stahl:

Arten, Armierungen, Ankermaterial.

Hilfsstoffe:

Isolier- und Dämmstoffe, Kitte, Zemente, Fliesenkleber, Schneid- und Schleifmittel.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes. Materialmuster und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichts.

  1. 13. RESTAURIEREN UND MODELLIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die grundlegenden Verfahren der Steinrestaurierung kennen und Modelle aus verschiedenen Werkstoffen und Abgüsse anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse:
  1. 2. Klasse:

Modelle nach der Natur und aus der Vorstellung; Abformen in verschiedenen Werkstoffen; Herstellung ausführungsreifer Modelle.

  1. 3. Klasse:

Restaurieren und Renovieren von Natursteinarbeiten nach herkömmlichen handwerklichen Steinmetzmethoden; Auftragstechniken; denkmalschutzgerechte Konservierung von Werkstücken.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Entwicklung des Materialverständnisses und die Häufigkeit der Arbeiten in der Restaurierungspraxis.

14. SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die gebräuchlichsten Schriftarten schreiben, zeichnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

  1. 3. Klasse:

Entwicklung; Funktionen.

Fertigkeiten:

Verbinden von Schrift und Ornament; Schriftbildgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur sicheren Beherrschung der Schriften und zur Förderung der gestalterischen Kreativität des Schülers.

15. BAUBETRIEB

Siehe Anlage 4A.1.1.

16. BAUZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Werkzeichnungen und Pläne des Fachgebietes normgerecht zeichnen und lesen können sowie zugehörige Maßlisten und Schablonen anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, ÖNormen, Planerstellung, Bemaßung,

Beschriftung und Maßlisten.

Fertigkeiten:

Zeichen und Skizzieren einfacher Objekte.

Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen Planunterlagen; Bodenbeläge, Maueröffnungen, Grabmäler.

  1. 2. Klasse:

Stiegen, Fassaden und Detailzeichnungen mit dazugehörenden Maßlisten.

  1. 3. Klasse:

Gewölbe, Fassaden, Stiegen, Maßwerke und Gartengestaltungen, auch unter Anwendung von computerunterstütztem Zeichnen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der modernen Baupraxis. Zur zeitgerechten Bereitstellung von Vorkenntnissen sind Absprachen mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Baukonstruktion“ erforderlich.

17. STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das kunsthistorische Fachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden sowie typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.

Lehrstoff:

  1. 2. Klasse:

Arten, Einteilung.

Stilepochen:

Ägypten; Griechenland, Rom, frühchristliche Kunst, Byzanz; Romanik,

Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko.

  1. 3. Klasse:

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge zwischen Stilen untereinander und den historischen Rahmenbedingungen. Das Verständnis der Stilelemente wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht.

  1. 18. MITARBEITERFÜHRUNG UND MITARBEITERAUSBILDUNG

19. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Prüfungen an Baustoffen und Bauteilen kennen.

Lehrstoff:

  1. 3. Klasse:

Eignungs- und Güteprüfungen.

Bauteilprüfung:

Eignungs- und Güteprüfungen; bauphysikalische Messungen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 4A.1.1.

20. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 4A.1.1 (Bautechnisches Praktikum).

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse:

Einfache Einzelwerkstücke nach traditioneller handwerklicher Fertigung.

  1. 2. Klasse:

Herstellung anspruchsvoller Werkstücke unter Anwendung zeitgemäßer Techniken.

  1. 3. Klasse:

Schablonier- und Austragearbeiten.

Maschinenwerkstätte:

Erstellung vorwiegend plattierter Werkstücke.

Handwerkstätte:

Schrifthauen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 4A.1.1.

< B. Freigegenstände

LEBENDE FREMDSPRACHE (ENGLISCH)

Siehe Anlage 4A.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110913

alte Dokumentnummer

N6199551448J

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