Anlage 4 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Anlage 4

ANHANG IV

GRENZWERTE FÜR SCHWEFELEMISSIONEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

  1. 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

  1. 2. Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle 2 und die Nummern 11 und 12, bedeutet „Grenzwert“ die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
  2. 3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen(1) (1). Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.
  3. 4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen. Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
  4. 5. Wenn die SO2-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.
  5. 6. Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
  6. 7. Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn a) keiner der Monatsmittelwerte die Grenzwerte überschreitet und b) 97 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.
  7. 8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet.
  8. 9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth.

_________________

(1) (1) Unter Überwachung ist eine umfassende Tätigkeit zu verstehen, die das Messen von Emissionen, das Erstellen von Massenbilanzen usw. umfasst. Sie kann kontinuierlich oder diskontinuierlich durchgeführt werden.

Tabelle 1: Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesseln (a)

 

Thermische Nennleistung (MWth)

Grenzwert (b) (mg SO2/Nm3)

Alternative für einheimische feste Brennstoffe Abscheidegrad

feste und flüssige Brennstoffe, neue Anlagen

50-100

850

90 % (d)

100-300

850-200 (c) (lineare Abnahme)

92 % (d)

> 300

200 (c)

95 % (d)

feste Brennstoffe, bestehende Anlagen

50-100

2 000

 

100-500

2 000-400 (lineare Abnahme)

 

> 500

400

 

50-150

 

40 %

150-500

 

40-90 % (lineare Steigerung)

> 500

 

90 %

flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen

50-300

1 700

 

300-500

1 700-400 (lineare Abnahme)

 

> 500

400

 

gasförmige Brennstoffe all-gemein, neue und bestehende Anlagen

 

35

 

Flüssiggas, neue und bestehende Anlagen

 

5

 

Gase mit niedrigem Heizwert
(z. B. Vergasung von Raffinerie-rückständen oder Verbrennung von Kokereigas)

 

neue 400 bestehende 800

 

Gichtgas/Hochofengas

 

neue 200 bestehende 800

 

neue Feuerungsanlagen in Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen)

> 50

(gesamte Raffineriekapazität)

600

 

bestehende Feuerungsanlagen in Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen)

 

1 000

 

    

(a) Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für

  1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z. B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;
  2. Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  3. Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
  4. Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
  5. in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
  6. Koksofenunterfeuerung;
  7. Winderhitzer;
  8. Abfallverbrennungsanlagen und
  9. Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

(b) Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.

(c) 400 bei schwerem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel von < 0,25 %

(d) Wenn eine Anlage 300 mg/Nm3 SO2 erreicht, kann sie von der Anwendung der Reinigungsleistung befreit werden.

  1. 10. Gasöl (Heizöl extra leicht):

Tabelle 2: Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) (a)

 

Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)

Gasöl (Heizöl extra leicht)

< 0,2 nach dem 1. Juli 2000

< 0,1 nach dem 1. Januar 2008

  

(a) „Gasöl (Heizöl extra leicht)“ bedeutet jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschließlich Destillationsverluste bei 350 °C destillieren. In Straßenfahrzeugen, nicht auf Straßen genutzten Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen verwendete Treibstoffe sind von dieser Definition ausgenommen. Gasöl (Heizöl extra leicht), das für den Gebrauch in der Seeschifffahrt bestimmt ist, ist in die Definition eingeschlossen, wenn es der obigen Beschreibung entspricht und wenn seine Viskosität oder Dichte den in ISO 8217 (1996), Tabelle I, aufgeführten Viskositäts- und Dichtewerten für Schiffsdiesel entspricht.

  1. 11. Claus-Anlage: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:
  1. a) Schwefelrückgewinnung 99,5 % bei neuen Anlagen;
  2. b) Schwefelrückgewinnung 97 % bei bestehenden Anlagen.
  1. 12. Titandioxidproduktion: In neuen und bestehenden Anlagen müssen die Emissionen aus den Aufschließungs- und Kalzinierungsstufen der Titandioxidherstellung auf einen Wert von maximal 10 kg SO2-Äquivalent pro t produziertes Titandioxid reduziert werden.

B. Kanada

  1. 13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in der folgenden Kategorie ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und des folgenden Dokuments, bestimmt: Canada Gazette, Part I. Department of the Environment. Thermal Power Generation Emissions – National Guidelines for New Stationary Sources. 15. Mai 1993. S. 1633-1638.

C. Vereinigte Staaten von Amerika

  1. 14. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
  1. 1. Electric Utility Steam Generating Units – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.), Part 60 Subpart D, and Subpart Da;
  2. 2. Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R., Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;
  3. 3. Sulphuric Acid Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;
  4. 4. Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J;
  5. 5. Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;
  6. 6. Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;
  7. 7. Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;
  8. 8. Stationary Gas Turbines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;
  9. 9. Onshore Natural Gas Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;
  10. 10. Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;
  11. 11. Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec.

Schlagworte

Minderungsniveau, Anfahren, Kesselfeuerung, Dieselmotor, Benzinmotor, Viskositätswert, Aufschließungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265089

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