Anlage 4
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
Messen | Messen | Messen |
Anreißen | Anreißen | - |
- | Zentrieren | - |
Feilen | - | - |
Stempeln | - | - |
Sägen von Hand | Sägen mit Maschine | - |
Bohren und Senken | Bohren und Senken | - |
Reiben von Hand | Reiben mit Maschine | - |
Schaben | - | - |
Passen | Passen | - |
Gewindschneiden von Hand | Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel) | - |
Richten und Biegen | Richten | - |
- | Einfaches Hartlöten | - |
Einfaches Warmbehandeln | Einfaches Härten | - |
Aufspannen und Einrichten von Werkstücken und Werkzeugen | - | |
Einfaches Längs- und Plandrehen | Drehen zwischen Spitzen und Setzstöcken (Lünetten) | |
Rändeln | Einstechen, Kegeldrehen, Formdrehen, Exzenterdrehen | |
Scharfschleifen | Schleifen und Abziehen von Schneidwerkzeugen | |
Einfaches Fräsen | Fräsen (auch mit Teilkopf) | Fräsen nach Koordinatensystemen |
- | Herstellen von Passungen | |
- | Herstellen von genormten ein- und mehrgängigen Innen- und Außengewinden | |
- | Rund- und Flachschleifen | Formschleifen |
- | Hobeln mit Kurzhobelmaschine | - |
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen | Lesen von Zusammenstellungszeichnungen |
Einfaches Skizzieren | Skizzieren | - |
- | Kenntnis der Schweißarten | - |
- | - | Kenntnis der einschlägigen numerischen Steuerungen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005) |
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