Anlage 4
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung von Roh- und ! !
Hilfsstoffen ! !
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- ! Grundkenntnisse der ! -
! Wärme- und Dämmlehre !
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- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Schallschutz
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- ! Kenntnis der Einwirkung der Witterung auf
! Isolier-, Werk- und Rohstoffe
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Bohren ! - ! -
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Schneiden ! - ! -
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Sägen ! - ! -
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- ! - ! Aufbringen von
! ! Schallschluckstoffen
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- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der
! Bemessung der ! Bemessung der
! Zuschlagstoffe und ! Zuschlagstoffe und
! Beigaben ! Beigaben
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- ! Herstellen von Isoliermassen
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Ansetzen von Platten, Schalen, Steinen und Segmenten
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- ! Aufbringen von Bandagen oder Drahtgeflecht
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Messen, Zurichten und Anbringen von Isolierstoffen
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- ! Kenntnis der Maßnahmen zur Verminderung der
! Körperschallausbreitung
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- ! Herstellen von Verkleidungen über
! Isolierungen bei Rohren und Körpern
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- ! - ! Ausmessen von
! ! fertigen Isolierungen
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- ! Lesen von Zeichnungen
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- ! Skizzieren ! Skizzieren
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- ! - ! Kenntnis der Holz-
! ! und Metallkonstruk-
! ! tionen für Decken und
! ! Wandverkleidungen,
! ! deren Anbringung und
! ! Verkleidung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Werkstoff, Rohstoff, Wärmelehre, Verarbeitungsmöglichkeit, Isolierstoff, Holzkonstruktion, Metallkonstruktion
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006303
Dokumentnummer
NOR12074918
alte Dokumentnummer
N51987135590
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