Anlage 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anlage 4

Anlage 4

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektroinstallateur

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

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Handhaben der zu! Handhaben und ! Handhaben und Instandhalten von

verwendenden ! Instandhalten ! Meß- und Prüfgeräten

Werkzeuge und ! der zu verwen- !

Arbeitsbehelfe ! denden Werk- !

! zeuge und Ar- !

! beitsbehelfe !

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! Messen ! - ! -

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Anreißen ! - ! - ! -

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Feilen ! - ! - ! -

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Sägen ! - ! - ! -

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Schärfen ! - ! - ! -

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Meißeln ! - ! - ! -

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Bohren und ! Bohren und ! - ! -

Senken ! Senken ! !

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Gewindeschneiden! - ! - ! -

von Hand ! ! !

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Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -

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Biegen und ! - ! - ! -

Richten ! ! !

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Zurichten von ! Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten

blanken und ! Leitungen sowie Isolierrohren, Stahlrohren, Kabeln

isolierten ! und kabelähnlichen Leitungen

Leitungen !

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- ! Herstellen von Verbindungen

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- ! Montieren von elektrischen und elektronischen

! Betriebsmitteln

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- ! Anschließen elektrischer ! -

! Maschinen und Geräte nach An- !

! leitung und Plänen !

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- ! - ! Anschließen, Inbetriebsetzen und

! ! Prüfen elektrischer Antriebs-

! ! systeme, auch in Verbindung mit

! ! elektronischen Betriebsmitteln

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- ! Zusammenbauen von Verteilungs-, Sicherungs- und

! Schalteinrichtungen

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- ! Installieren, Inbetriebsetzen und Prüfen

! elektrischer Anlagen

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- ! Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und

! mechanischen Störungen

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- ! Anwenden und Überprüfen der elektrischen Schutz-

! maßnahmen

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- ! - ! Anwenden von Entstörungsmaßnahmen

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Lesen von ! - ! - ! -

einfachen ! ! !

Fertigungs- ! ! !

zeichnungen ! ! !

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- ! Lesen von Montage-, Installations-, Stromlauf- und

! Schaltplänen

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- ! Anfertigen von Montage-, Installations- und

! Schaltskizzen

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Grundkenntnisse ! Grundkenntnisse! Grundkenntnisse der Elektronik

der Elektro- ! der !

technik ! elektrischen !

! Meßtechnik !

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- ! Kenntnis der angewandten Elektrotechnik

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Grundkenntnisse ! Kenntnis der Leitungs- und Verteilungstechnik

der Installa- !

tionstechnik !

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! Grundkenntnisse der Funktionsweise elektrischer

! Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Abgabe der

! elektrischen Energie

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- ! Grundkenntnisse der Erdungs- und

! Blitzschutzanlagen

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- ! Kenntnis der elektrischen Betriebsmittel

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- ! - ! Grundkenntnisse über Lichttechnik

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- ! - ! Grundkenntnisse der Regel-,

! ! Steuerungs- und Antriebstechnik

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- ! - ! Grundkenntnisse der Wärme-,

! ! Kälte- und Klimatechnik

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- ! - ! Kenntnis der Ruf-, Signal- und

! ! Meldeeinrichtungen

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- ! - ! Grundkenntnisse der Antennen-

! ! technik

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Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-Vor-

schriften, Technische Anschlußbedingungen)

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Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Erdungsanlage, Regeltechnik, Steuerungstechnik, Wärmetechnik, Kältetechnik, Rufeinrichtung, Signaleinrichtung, Antennentechnik, ÖVE Vorschrift

Die Lehrberuf Elektroinstallateur wurde mit BGBl. II Nr. 103/2001 und gleichem Datum ein zweites Mal außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Werkzeug, Arbeitsbehelf, Meßgerät, Anleitung, Antriebssystem, Verteilungseinrichtung, Schalteinrichtung, Schutzmaßnahme, Montageplan, Installationsplan, Stromlaufplan, Schaltplan, Elektrotechnik, Installationstechnik, Leitungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12072633

alte Dokumentnummer

N51980134820

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