Anlage 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 4

Anlage 4

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Chemielaborant

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

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Handhaben und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte,

-apparate und -einrichtungen

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Kenntnis der wichtigsten Laborchemikalien und deren Handhabung

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Wägen ! - ! - ! -

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Sieben ! - ! - ! -

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- ! Destillieren ! Destillieren ! -

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Grundkenntnisse der allgemeinen und analytischen ! -

Chemie !

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Zerkleinern ! Zerkleinern ! - ! -

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Filtrieren ! Filtrieren ! - ! -

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- ! Zentrifugieren ! - ! -

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Trocknen ! - ! - ! -

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Glühen ! - ! - ! -

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- ! - ! Sublimieren ! -

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- ! Kristallisieren! Kristallisieren ! -

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- ! Extrahieren ! - ! -

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- ! Aufbauen von Versuchsapparaturen

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Herstellen von Lösungen ! - ! -

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- ! - ! Herstellen einfacher Präparate

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- ! Gravimetrie ! Gravimetrie ! -

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- ! Maßanalyse ! Maßanalyse ! -

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- ! - ! Gasanalyse ! -

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- ! - ! Organische Elementaranalyse

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- ! - ! Kenntnis chromatographischer

! ! Methoden

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- ! - ! Fotometrie ! -

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- ! - ! Einfache elektrochemische

! ! Meßmethoden

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- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Begriffe der

! Physik

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- ! Lesen und Anfertigen von Versuchsskizzen

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- ! Kenntnis über die wichtigsten Methoden der

! chemischen Verfahrenstechnik und Technologie

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- ! Dichte- ! - ! -

! bestimmungen ! !

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- ! - ! Viskositäts- ! -

! ! messungen !

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- ! - ! Ermittlung optischer

! ! Stoffkonstanten

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Anlegen und Führen von Laborprotokollen

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- ! - ! Kenntnis über die elementare

! ! elektrische Meßtechnik

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

13 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

ab der 16.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich ein-

schlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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