Anlage 4 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 4

Anlage 4

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Drogist

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Einführung in die Auf-! - ! -

gaben und Einrichtun- ! !

gen des Lehrbetriebes ! !

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Kenntnis der handelsüblichen Drogen und Chemikalien sowie der

einschlägigen Nomenklatur

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Kenntnis der Waren der Gesundheitspflege, Kosmetik und Hygiene

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Kenntnis der Diät- und Reformwaren

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Grundkenntnisse über Arzneiwaren

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Kenntnis der Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel

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Kenntnis der speziellen Drogeriewaren und der sonstigen zum

drogistischen Sortiment gehörenden Waren

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Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und

Warenpflege ! Warenpflege ! Warenpflege

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- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Wareneinkaufs

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- ! Warenübernahme ! Warenübernahme

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Inventur ! Inventur ! Inventur

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Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,

Beratung)

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Ausstellen von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung

! (bar oder unbar)

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Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Preisbildung, Kosten

! ! und Kalkulation

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Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei

Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen

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Einfache Dekorationsarbeiten im Verkaufsraum oder Schaufenster

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Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und

Werbemöglichkeiten

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Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen

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Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten

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Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehrs !

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- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens

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- ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

! Buchführung ! Buchführung

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Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der

verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

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- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und

! Gewerberechtes in der betriebspraktischen

! Anwendung

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

jeweiligen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge

24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge

über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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