Anlage 4 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 4

Anlage 4

Beitrag zur Höherversicherung im

Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Im Bereiche der Pensionsversicherung

der Arbeiter gilt als Beitrag

zur Höherversicherung für die

Kalenderwoche

wenn in den Unterlagen bis 29.DeZ 1946

die Beitragsklasse X vorgemerkt ist, .............. 3,70 S,

wenn in den Unterlagen zwischen dem

30. DeZ 1946 und dem 29.Mai 1949

die Beitragsklasse X bzw. nach dem

29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV

vorgemerkt ist, ................................... 2,50 S.

Im Bereiche der Pensionsversicherung

der Angestellten gilt als Beitrag

zur Höherversicherung für

den Kalendermonat

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H

vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 ..... 30 S,

ab Jänner 1947 ..................................... 20 S,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J

vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 ..... 90 S,

ab Jänner 1947 ..................................... 60 S,

wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K

vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 .... 150 S,

ab Jänner 1947 .................................... 100 S.