Anlage 4
— Anlage 4
Beitrag zur Höherversicherung im
Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b
Im Bereiche der Pensionsversicherung
der Arbeiter gilt als Beitrag
zur Höherversicherung für die
Kalenderwoche
wenn in den Unterlagen bis 29.DeZ 1946
die Beitragsklasse X vorgemerkt ist, .............. 3,70 S,
wenn in den Unterlagen zwischen dem
30. DeZ 1946 und dem 29.Mai 1949
die Beitragsklasse X bzw. nach dem
29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV
vorgemerkt ist, ................................... 2,50 S.
Im Bereiche der Pensionsversicherung
der Angestellten gilt als Beitrag
zur Höherversicherung für
den Kalendermonat
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H
vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 ..... 30 S,
ab Jänner 1947 ..................................... 20 S,
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J
vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 ..... 90 S,
ab Jänner 1947 ..................................... 60 S,
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K
vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 .... 150 S,
ab Jänner 1947 .................................... 100 S.