Anlage 3 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Anlage 3

Zusatzabkommen C

Wahl des geschäftsführenden Direktoriums

1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß Artikel XII, Absatz 3 (b) (in) und (iv) stimmberechtigten Gouverneure.

2. Bei der Abstimmung über die fünf gemäß Artikel XII, Absatz 3 (b) (iii), zu wählenden Direktoren hat jeder der stimmberechtigten Gouverneure alle Stimmen, zu deren Abgabe er gemäß Artikel XII, Absatz 5 (a), berechtigt ist, für eine Person, abzugeben. Die fünf Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als 19% aller erzielbaren Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.

3. Werden bei dem ersten Wahlgang keine fünf Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und. bei dem nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person stimmten, und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über 20% der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.

4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über 20% der wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen, daß die 20% erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese (Person abgab, alsdann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab, usw., bis 20% erreicht sind.

5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über 19% steigt, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch 20% übersteigt.

6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine fünf Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach denselben Grundsätzen so lange, bis fünf Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem vier Personen gewählt sind, die fünfte durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann und als durch alle diese Stimmen gewählt gelten soll.

7. Die von den amerikanischem Republiken gemäß Artikel XII, Absatz 3 (b) (iv), zu wählenden Direktoren werden wie folgt gewählt:

  1. (a) Jeder der Direktoren wird gesondert gewählt.
  2. (b) Bei der Wahl des ersten Direktors hat jeder der Gouverneure, der eine zur Teilnahme an der Wahl berechtigte amerikanische Republik vertritt, alle ihm zustehenden Stimmen für eine Person abzugeben. Die Person, welche die größte Stimmenzahl erhält, ist gewählt, vorausgesetzt, daß sie mindestens 45% aller Stimmen erhalten hat.
  3. (c) Wenn beim ersten Wahlgang niemand gewählt wird, erfolgen weitere Wahlgänge, wobei in jedem Wahlgang jeweils die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl ausscheidet, so lange, bis eine Person eine Stimmenzahl erhält, die zur Wahl gemäß (b) oben genügt.
  4. (d) Gouverneure, deren Stimmen zur Wahl des ersten Direktors beitrugen, haben an der Wahl des zweiten Direktors nicht teilzunehmen.
  5. (e) Personen, die bei der Wahl des ersten Direktors nicht gewählt wurden, sind bei der Wahl des zweiten Direktors wieder wählbar.
  6. (f) Für die Wahl des zweiten Direktors ist eine Mehrheit aller Stimmen, die abgegeben werden können, erforderlich. Wenn beim ersten Wahlgang niemand eine Stimmenmehrheit erhält, so erfolgen weitere Wahlgänge, bei welchen jeweils die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl ausscheidet, so lange, bis eine Person eine Stimmenmehrheit erhält.
  7. (g) Der zweite Direktor gilt als durch alle die Stimmen gewählt, welche bei dem seine Wahl sichernden Wahlgang hätten abgegeben werden können.

Schlagworte

Höchstkurs

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269119

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