Anlage 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Anlage 3

Muster – Formblatt „Zeugnis“ gemäß § 21 Abs. 1

DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS

(E2b-Prüfung)

Herr/Frau

............................., geboren am ............................ in ................................

hat die nachstehende Prüfungsgegenstände umfassende Dienstprüfung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten, BGBl. II Nr. 124/2006, bestanden und daher die Grundausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen.

Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 und Anlage 2.3 der Verordnung

Ausbildungs-stunden

Besondere Hinweise 1)

Bildungsbereich Grundzüge der Rechtswissenschaften und für den Dienst in Justizanstalten notwendige Vorschriftenkenntnisse sowie Aufbau und Organisation der Justizanstalten

  

1.

Strafvollzugsrecht (einschließlich Group Counselling)

84

 

2.

Exekutivbefugnisse und Sicherheit

52

 

3.

Straf- und Strafverfahrensrecht

54

 

4.

Grundzüge der Pönologie und Kriminologie

4

 

5.

Dienstrecht

40

 

6.

Verfassungsrecht, Menschenrechte im Überblick, Verwaltungsrecht und politische Bildung

32

 

7.

Wirtschaftliches Handeln in Justizanstalten

16

 

Bildungsbereich Grundzüge der Humanwissenschaften

  

8.

Psychologie

16

 

9.

Psychiatrie

20

 

10.

Erweiterte Erste Hilfe

16

 

11.

Sozialarbeit

8

 

12.

Fremde Kulturen

16

 

13.

Drogen

20

 

Bildungsbereich Persönlichkeitsentwicklung

  

14.

Soziales Kompetenztraining

24

 

15.

Mentale und körperliche Fitness

24

 

16.

Gesprächsführung und Kommunikation

24

 

17.

Außergewöhnliche Belastungssituationen

24

 

Bildungsbereich exekutivdienstliche Besonderheiten des Justizwachdienstes bzw. des Dienstes in Justizanstalten

  

18.

AEK-Ausbildung (Anwendung einsatzbezogener Köpergewalt) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Menschenrechte im Strafvollzug

46

 

Bildungsbereich Sprachen und Kommunikation mittels moderner Technologien

  

19.

Fachenglisch

32

 

20.

Umgang mit moderner Informationstechnologie

56

 

Administration, „Lernen lernen“ und Lerneinheiten/Selbststudium

112

 
 

Ausbildungsstunden (insgesamt)

720

 

schriftliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung (.............................................................................................................................. 2))

 

mündliche Abschlussprüfung

gemäß § 16 Abs. 3 der Verordnung

 
    

..........., am ..................

_____________________________________________

(Vorsitzender der Prüfungskommission)

________________

1) allfällige Auszeichnungen oder Anrechnungen

2) Thema bzw. schlagwortartige Beschreibung der schriftlichen Prüfungsarbeit

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)