Anlage 3 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anlage 3

Anlage 3*)
(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)

Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:

Inland

(ohne Zollausschlußgebiet Mittelberg)

​

Gebührenstufe

Tagesgebühr

Nächtigungsgebühr

 

Vorarlberg, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht

Vorarlberg, wenn Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht, und übriges Österreich

Vorarlberg

Übriges Österreich

 

S

S

S

S

1

219

488

285

466

2

247

554

345

542

     

Zollausschlußgebiet Mittelberg,
Schweiz, Liechtenstein und Bundesrepublik Deutschland

​

Gebührenstufe

Tagesgebühr

Nächtigungsgebühr

 

wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht

wenn Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht

 

 

sFr. bzw. DM

sFr. bzw. DM

sFr. bzw. DM

1

48

95

73

2

57

105

81

    

Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.

Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnissen des Reiselandes zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/1980, 53/1986, 15/1991, 31/1994, 70/1994, 70/2000

14.09.2017

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