Anlage 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 3

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERTRAGSPARTEIEN ZU DEN VERHANDLUNGEN

ÜBER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER

ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Die Vertragsparteien sind übereingekommen:

Zu Protokoll 4, Artikel 10 Absatz 1 des Kaptiels II, Artikel 16 Absatz 2 des Kaptiels VI, Artikel 15 Absatz 2 des Kaptiels IX, Artikel 8 Absatz 2 des Kaptiels XI und Artikel 19 Absatz 2 des Kaptiels XIII

Die Weiterreichung von Auskünften an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betrifft alle Anträge und Bekanntmachungen, welche der EFTA-Überwachungsbehörde zugehen, einschließlich der auf einem Mißverständnis der Marktteilnehmer beruhenden, welche die materiellen Bestimmungen oder die in Artikel 56 des EWR-Abkommens enthaltenen Bestimmungen betreffen.

Zu Protokoll 4, Artikel 14 Absatz 2 des Kaptiels II, Artikel 21 Absatz 2 des Kaptiels VI, Artikel 18 Absatz 2 des Kaptiels IX und Artikel 13 Absatz 2 des Kaptiels XIII

Der Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde zuhanden der Vertreter der EG-Kommission kommt bloß deklaratorische Wirkung zu.

Zu Protokoll 6, Artikel 7 Absatz 1, und Protokoll 7, Artikel 8 Absatz 1

In den Sitzabkommen wird vorgesehen, daß die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde wie auch die Richter, der Kanzler, die Beamten und anderen Bediensteten des Gerichtshofs das Recht haben, bei Antritt ihres Dienstes auf dem Gebiet einer Vertragspartei ihre Einrichtungs- sowie persönlichen Gegenstände einschließlich der motorbetriebenen Fahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch frei von Zoll- und anderen Einfuhrabgaben einzuführen; nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeiten haben sie das Recht, diese vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen frei von Abgaben auszuführen.

Solcherart eingeführte und befreite Güter dürfen nicht verkauft, vermietet, ausgeliehen bzw. mit oder ohne Bezahlung weggegeben werden, außer im Einklang mit den in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.

Sie werden versuchen, dasselbe in Sitzabkommen mit anderen Staaten zu erreichen.

GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080396

alte Dokumentnummer

N5199319689L

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