Anlage 3 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 3

— VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ZU DEN VERHANDLUNGEN ÜBER EIN ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Die Vertragsparteien kamen überein:

Zu Artikel 4:

Der Ständige Ausschuß kann jederzeit zusammentreffen, wenn dies notwendig erscheint.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080422

alte Dokumentnummer

N5199319717L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)