Anlage 3
— VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ZU DEN VERHANDLUNGEN ÜBER EIN ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
Die Vertragsparteien kamen überein:
Zu Artikel 4:
Der Ständige Ausschuß kann jederzeit zusammentreffen, wenn dies notwendig erscheint.
Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080422
alte Dokumentnummer
N5199319717L
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