Anlage 3
— ANHANG III
Liste der Berufsregister gemäß § 44 Abs. 2
- - für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
- - für Dänemark das „Handelsregistret“, „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
- - für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- - für Griechenland kann eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des Berufs eines Bauunternehmers verlangt werden;
- - für Spanien der „Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de Industria y Energia“;
- - für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- - für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
- - für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- - für die Niederlande das „Handelsregister“;
- - für Portugal der „Comissao de Alvaras de Empresas de Obras Publicas e Particulares (CAEOPP)“;
- - im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- - für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- - für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- - für Island die „Firmaskra“;
- - für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- - für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- - für Schweden das „Aktiebolagsregistret“; das „Handelsregistret“.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154374
alte Dokumentnummer
N9199329182J
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