Anlage 3 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 3

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Formschmied

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

Anreißen

Anreißen

Feilen

Feilen

Meißeln

Sägen von Hand

Sägen von Hand und mit Maschine

Sägen mit Maschine

Bohren

Bohren

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden

Hartlöten

Hartlöten

Einfaches Schleifen

Schleifen

Feuerführen und Warmmachen des Schmiedestückes

Strecken

Strecken

Breiten

Breiten

Spitzen

Spitzen

Stauchen

Stauchen

Lochen

Lochen

Falten

Falten

Absetzen

Absetzen

Absetzen

Richten

Richten

Biegen

Biegen

Kröpfen, Rollen, Verdrehen

Schroten

Schroten

Gasschmelzschweißen

Brennschneiden

Elektroschweißen

Lesen von Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

Schmieden von Hand nach Zeichnung

Schmieden von Hand und unter Krafthammer, auch mittels Hilfsgelenk nach Zeichnung, Muster und Schablone

Glühen einfacher Werkstücke

Glühen und Härten

Aufschrumpfen

Aufschrumpfen

Anfertigen von Schmiedewerkzeugen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  • fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  • fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  • fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

  

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1979

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10006306

Dokumentnummer

NOR12072464

alte Dokumentnummer

N51979162630

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