vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 3
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dreher
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
Messen | Messen | Messen |
Anreißen | Anreißen und Zentrieren | - |
Stempeln | - | - |
Feilen | - | - |
Sägen | - | - |
Schneiden mit der Schere | - | - |
Bohren | Bohren | - |
Reiben | Reiben auf der Drehmaschine | - |
Gewindeschneiden von Hand | Gewindeschneiden mit Leitspindel | - |
Richten und Biegen | - | - |
Weichlöten | Hartlöten | - |
Einfaches Warmbehandeln | Härten | - |
Schaben | Schaben von Bohrungen | - |
Einfaches Längs- und Plandrehen | Längs- und Plandrehen | |
Kordeln und Rändeln | - | - |
Scharfschleifen | Einfaches Rundschleifen | |
- | Kegeldrehen, Formdrehen | |
- | Einstechen, Exzenterdrehen | |
- | Drehen zwischen Spitzen und Lünetten (Setzstöcken) | |
- | Drehen mit Planscheibe und mit Drehdornen | |
- | Herstellen von Bohrungen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Passungen | |
- | Drehen von Nichteisenmetallen und Kunststoffen | |
- | Fertigen von genormten eingängigen und mehrgängigen Innen- und Außengewinden | |
- | Einfaches Hobeln | - |
- | Einfaches Fräsen | Fräsen |
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen | |
Anfertigen einfacher Skizzen | Skizzieren | - |
- | Kenntnis des Schweißens |
|
- | - | Kenntnis numerischer Steuerungen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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