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Anlage 30 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Anlage 30

Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1. 6 Monate Basisausbildung
  2. 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40280365

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