Anlage 2 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2018

Anlage 2

Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2

1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden

  1. – Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
  2. – Rechtliche Grundlagen
  3. – Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
  4. – Klinische Kontrollen
  5. – Röntgeneinrichtungen
  6. – Bildqualität
  7. – Dosisgrößen
  8. – Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.

2. Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  1. – Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen
  2. – Optimierung von Bildqualität und Dosis
  3. – Qualitätssicherung
  4. – Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen
  5. – Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

3. Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  1. – Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  2. – Strahlengeometrie
  3. – Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  4. – Qualitätssicherung
  5. – Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen
  6. – Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

4. Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen

  1. – Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
  2. – Strahlengeometrie
  3. – Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
  4. – Qualitätssicherung
  5. – Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe
  6. – Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe
  7. – Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen
  8. – Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal

5. Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen

  1. – Grundlagen von CT-Geräten
  2. – CT-Dosisbegriffe
  3. – Qualitätssicherung
  4. – Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen
  5. – Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen
  6. – Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
  7. – Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität

6. Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen

  1. – Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
  2. – Optimierung von Bildqualität und Dosis
  3. – Qualitätssicherung
  4. – Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199627

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