Anlage 2
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
| 0.75 S 1.30 S |
| 2.–– S 2.40 S 3.–– S 3.50 S |
Werden bei Benützung eines Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0.25 S je Kilometer.
12.09.2017
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