Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Anlage 2

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bootbauer

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Geräte, ! Instandhalten der zu

Vorrichtungen, Einrichtungen und ! verwendenden Werk-

Arbeitsbehelfe ! zeuge, Maschinen, Ge-

! räte, Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ! -

Lagerung und Auswahl ! Lagerung und Auswahl !

der Werk- und ! der Werk- und !

Hilfsstoffe ! Hilfsstoffe !

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Messen

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Anreißen

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Aufreißen

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Zuschneiden ! Zuschneiden mit

! Maschine

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Sägen ! Sägen mit Maschine

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Fügen ! Fügen auf Maschine

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Hobeln ! -

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- ! Fräsen

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Schlitzen ! -

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Stemmen ! -

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Raspeln ! - ! -

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Feilen ! - ! -

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Körnen ! - ! -

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Bohren ! - ! -

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- ! Gewindeschneiden von Hand

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Schrauben ! - ! -

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Nieten ! - ! -

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Laschen (Überlappen)

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- ! Wasserfest verleimen ! -

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- ! Passen von Bootsplanken, Spaten, Steven,

! Kiel und Spiegel

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Dämpfen ! -

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Biegen ! -

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- ! Herstellen von Laminaten aus Kunststoff

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- ! Reparieren von Laminaten

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- ! Anschlagen von Bootsbeschlägen

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Abziehen ! -

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Putzen ! -

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Naß- und Trockenschleifen ! -

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- ! Behandeln und Konservieren der Oberfläche

! von Bootsteilen

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- ! Lesen von Werkzeichnungen

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- ! Anfertigen von Skizzen, Erstellen von Plänen

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- ! Kenntnis des Mastbaues

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- ! Kenntnis der Besegelung von Booten

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- ! - ! Reparatur von Booten

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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