Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anlage 2

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fleischer

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Arten von! - ! -

Schlachtvieh ! !

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Kenntnis der Beurteilung von Schlachtvieh nach Qualität und

Verwertbarkeit

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Grundkenntnisse des Schlachtens ! -

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Kenntnis der Fleischteile der einzelnen ! -

Vieharten und ihrer Verwertung !

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Kenntnis der Hilfsstoffe für die Verarbeitung! -

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Zerlegen von geschlachtetem Vieh, Entbeinen und Entsehnen

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- ! Beurteilen von Fleisch und Nebenprodukten

! nach ihren Verwendungs- und

! Verarbeitungsmöglichkeiten

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Kenntnis des Lagerns ! Lagern von Fleisch ! -

von Fleisch und ! und Nebenprodukten !

Nebenprodukten ! !

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- ! Kenntnis der Zu- ! Zusammensetzen,

! sammensetzung und ! Herstellen und Würzen

! Herstellung des ! des Wurstgutes nach

! Wurstgutes ! Angabe

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- ! Füllen des Wurstgutes! -

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- ! Abbinden, Abteilen und Fertigmachen der

! Wurst

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- ! Kenntnis der Ver- ! Verarbeiten von

! arbeitung von Fleisch! Fleisch zu

! zu Fleischwaren ! Fleischwaren

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- ! Haltbarmachen von Fleisch und Fleischwaren

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- ! Salzen, Pökeln, Räuchern, Braten, Kochen,

! Brühen, Kühlen, Trocknen

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- ! - ! Beurteilen der

! ! fertigen Fleisch- und

! ! Wurstwaren nach ihrer

! ! Art, Qualität und

! ! Lagerfähigkeit

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- ! Lagern von fertigen Fleisch- und Wurstwaren

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen Berufs-

! ! vorschriften bei der

! ! Erzeugung von

! ! Fleisch- und Wurst-

! ! waren (Lebensmittel-

! ! gesetz, Codex alimen-

! ! tarius Austriacus,

! ! Lebensmittelkenn-

! ! zeichnungsverordnung

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

ab der 3.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 2 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit, Zusammensetzung, Verarbeitung, Fleischwaren, Wurstwaren, Lebensmittelgesetz, Codex alimentarius Austriacus, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR12072641

alte Dokumentnummer

N51980135570

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