Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anlage 2

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

denden Werkzeuge, ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

einfachen Maschinen, ! Arbeitsbehelfe

Vorrichtungen, !

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf! -

die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren !

Abwehr !

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Grundkenntnisse der Lagerung des Materials ! -

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- ! Herstellen von Formen und Schalungen sowie

! deren Vorrichtung

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- ! Schneiden, Biegen und Flechten von

! Betonstahl nach einfachen Plänen

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- ! Einlegen der Bewehrung

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- ! Sieben von Sand und Kies, Ermitteln des

! Gewichtes und der Menge von Sand, Kies,

! Splitt und Steinkörnungen

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! Herstellen von ! Herstellen von

! Mischungen mit ! Mischungen mit ge-

! genauer Zuteilung von! nauer Zuteilung von

! Zement, ! Zement, Zuschlagstof-

! Zuschlagstoffen und ! fen und Wasser nach

- ! Wasser nach Gewichts-! Gewichts- oder Raum-

! oder Raumteilen von ! teilen von Hand aus

! Hand aus und mit ! und mit Maschine für

! Maschine für Beton ! Beton, Stahlbeton und

! und Vorsatzbeton ! Vorsatzbeton

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- ! Stampfen, Rütteln und Gießen von Betonwaren

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Verdichten des Betons ! Verdichten des Betons, besonders an Decken

! und längs der Formenwand

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Feuchthalten der ! Nachbehandeln und Feuchthalten der

Werkstücke während der! Werkstücke während der Abbindezeit

Abbindezeit !

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Ausformen ! Ausformen ! Ausformen

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- ! Lesen von Zeichnungen

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- ! Messen ! Messen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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