Anlage 1 Luftverkehrsabkommen - Flugverkehr (Kenia)

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.1974

Anlage 1

FLUGSTRECKENPLAN

I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:

Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder

Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;

Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:

  1. (a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
  2. (b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.

II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:

Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.

III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I und II folgendes vereinbart:

  1. (a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
  2. (b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
  3. (c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
  4. (d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.

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