Anlage 1
ANHANG
- A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zubetreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Österreich | Havanna |
- B. Die von der Regierung der Republik Kuba namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Kuba | Wien |
- C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
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