Anlage 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Erl) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Anlage 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 157.756-12/70

Verbalnote

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl folgende Vereinbarung vorschlägt:

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S.

Wien, am 6. Juli 1970

  

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Wien

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

V 3-81.00 9/70

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.756-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

L. S.

Wien, am 8. Juli 1970

  

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20000438

Dokumentnummer

NOR40004743

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