Anlage 1 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 1

Anhang gemäß Artikel 6 Absatz 2

Der Ständige Ausschuß trifft Entscheidungen und erstattet Empfehlungen mit Stimmenmehrheit in den folgenden Fällen, die sich aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird:

  1. a) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (b) dieses Abkommens bei Entscheidungen in Fällen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäß Artikel 3 von Protokoll 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in den in der Anlage bestimmten Fällen eingerichtet werden;
  2. b) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (e) dieses Abkommens betreffend das in Protokoll 2 dargelegte Verfahren;
  3. c) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (f) bei der Festlegung der notwendigen Verfahren zur Benachrichtigung über Krankheiten sowie über die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten und über die Zusammenarbeit zwischen den letzteren und der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder dem Ständigen Ausschuß gemäß Kapitel E des Anhangs 1 des EWR-Abkommens;
  4. d) bei der Genehmigung von Abweichungen betreffend gewisse Erfordernisse in bezug auf besondere Produkte, wie es in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens näher bestimmt ist;
  5. e) gemäß Artikel 1 Absatz 1 (d) des Protokolls 1 dieses Abkommens bei der Bezeichnung von Referenz-Laboratorien in den EFTA-Staaten;
  6. f) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (g) dieses Abkommens bei der Erstreckung des Zeitraums, während welchem ein EFTA-Staat eine Schutzmaßnahme oder eine Abweichung von einer Vorschrift oder einem Rechtsakt aufrechterhalten darf;
  7. g) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (h) dieses Abkommens, wenn über Fälle betreffend Schutzmaßnahmen zu entscheiden ist, die ihm von einem EFTA-Staat vorgelegt worden sind;
  8. h) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (i) dieses Abkommens, wenn über Fälle zu entscheiden ist, in denen ein EFTA-Staat von ihm die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde verlangt hat;
  9. i) gemäß Artikel 3 Absatz 1 (k) dieses Abkommens im Falle der Streitbeilegung, wie es im Anhang XIII des EWR-Abkommens näher bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080420

alte Dokumentnummer

N5199319715L

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