Anlage 1 Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Anlage 1

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages selbst bilden sollen.

  1. 1. Unberührt bleibt das Recht jedes der beiden Staate, solche Vermögensgegenstände, die nach diesem Vertrage den Abgaben von Todes wegen im anderen Staate nicht unterworfen sind, zu den Abgaben von Todes wegen nach seinen gesetzlichen Vorschriften, und zwar insbesondere nach denjenigen heranzuziehen, welche die Abgabepflicht von der Person des Erwerbers abhängig machen.
  2. 2. Zweifelsfragen, die sich bei der Anwendung dieses Vertrages im Einzelfall ergeben, werden im Einvernehmen zwischen den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR12041525

alte Dokumentnummer

N3192538441J

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