Anlage 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Anlage 1

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Lehrgang über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehr-

stunden

Grundbegriffe der Buchhaltung ......................... 8

Lohnverrechnung ....................................... 8

Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre . 30

Steuerrecht ........................................... 15

Rechtskunde (Bürgerliches Recht einschließlich des

Konsumentenschutzrechtes (Produkthaftung),

Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Preisrecht,

Gewerberecht einschließlich der Organisation der

Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Arbeitsrecht

einschließlich der Kollektivverträge und der

Organisation der Kammern für Arbeiter und

Angestellte, Sozialversicherungsrecht) .............. 22

Unternehmensführung (Planung, Organisation, Kontrolle,

Personalwesen, Rationalisierung, Finanzierung) ...... 32

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 115 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075977

alte Dokumentnummer

N5198910124H

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