Anlage 1
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Lehrgang über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Lehr-
stunden
Grundbegriffe der Buchhaltung ......................... 8
Lohnverrechnung ....................................... 8
Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre . 30
Steuerrecht ........................................... 15
Rechtskunde (Bürgerliches Recht einschließlich des
Konsumentenschutzrechtes (Produkthaftung),
Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Preisrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge und der
Organisation der Kammern für Arbeiter und
Angestellte, Sozialversicherungsrecht) .............. 22
Unternehmensführung (Planung, Organisation, Kontrolle,
Personalwesen, Rationalisierung, Finanzierung) ...... 32
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 115 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075977
alte Dokumentnummer
N5198910124H
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