Anlage 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Anlage 1

Anlage 1

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(§ 1)

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung

von Alarmanlagen

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken.

Gegenstand Mindestzahl der

Lehrstunden

Physikalische Grundlagen......................... 22

Anlagenkonzeption und Gerätekunde ............... 60

Benutzerschulung ................................ 4

Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen ......... 6

Alarmorganisation und Alarmübertragungstechnik .. 20

Begriffs- und Richtlinienkunde .................. 4

Rechtsvorschriften .............................. 4

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006963

Dokumentnummer

NOR12075962

alte Dokumentnummer

N5198910093J

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