Anlage 1
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(§ 1)
Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung
von Alarmanlagen
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken.
Gegenstand Mindestzahl der
Lehrstunden
Physikalische Grundlagen......................... 22
Anlagenkonzeption und Gerätekunde ............... 60
Benutzerschulung ................................ 4
Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen ......... 6
Alarmorganisation und Alarmübertragungstechnik .. 20
Begriffs- und Richtlinienkunde .................. 4
Rechtsvorschriften .............................. 4
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006963
Dokumentnummer
NOR12075962
alte Dokumentnummer
N5198910093J
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