Anlage 1
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Lehrgang für Lebens- und Sozialberater
- 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, an einer Fachhochschule, einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder an einer Einrichtung oder Gliederung des Berufsförderungsinstitutes oder
- b) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Ausbildungsinstitution oder
- c) an einer inländischen Universität.
- 2. Die Vermittlung der Gegenstände Methoden der Lebens- und Sozialberatung und Krisenintervention bildet den fachspezifischen Teil des Lehrganges. Der Lehrgang ist so einzurichten, daß der fachspezifische Teil auch gesondert von den übrigen Gegenständen besucht werden kann.
- 3. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestanzahl der Stunden
3.1 Einführung in die Lebens- und
Sozialberatung ............................ 20
3.2 Gruppenselbsterfahrung .................... 120
3.3 Historische Aspekte und Grundlagen für die
Lebens- und Sozialberatung in den
angrenzenden sozialwissenschaftlichen,
psychologischen, psychotherapeutischen und
medizinischen Fachgebieten ................ 68
3.4 Methoden der Lebens- und Sozialberatung ... 240
3.5 Krisenintervention ........................ 80
3.6 Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Lebens- und Sozialberatung ................ 8
3.7 Berufsethik und Berufsrecht ............... 8
3.8 Betriebswirtschaftliche Grundlagen ........ 16
- Die Gesamtzahl der Stunden des Lehrganges hat mindestens 560 Stunden zu betragen.
Schlagworte
Lebensberater, Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085028
alte Dokumentnummer
N5199530341L
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