Anlage 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1995

Anlage 1

Anlage

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Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden

Physikalische Grundlagen ................ 22

Anlagenkonzeption und Gerätekunde ....... 60

Benutzerschulung ........................ 4

Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen . 6

Alarmorganisation und

Alarmübertragungstechnik .............. 20

Begriffs- und Richtlinienkunde .......... 4

Rechtsvorschriften ...................... 4

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.

Schlagworte

Begriffskunde

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10007744

Dokumentnummer

NOR12086879

alte Dokumentnummer

N5199550655J

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