Anlage 1
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(§ 5 Z 2)
Lehrgang für Instandsetzer von Schuhen
- 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
- b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
- der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und
Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten.
a) Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die
Schuhreparatur,
Werkzeuge und Maschinen .......................... 20 Stunden
b) Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber,
Gummi, PVC, Garne und Zwirne ..................... 20 Stunden
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
a) Allgemeines (optische Gestaltung,
Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu
verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte
und sonstigen Arbeitsbehelfe) .................... 16 Stunden
b) Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen,
Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln,
Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) ....... 28 Stunden
c) Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter,
Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen
und diverse Näharbeiten) ......................... 16 Stunden
Schuhpflege und Hilfsmittel ......................... 4 Stunden
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,
Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) ...... 16 Stunden
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung ......... 5 Stunden
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften ....................... 5 Stunden
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130
- zu betragen.
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Leder, Sohlenleder
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007004
Dokumentnummer
NOR12076252
alte Dokumentnummer
N5198911720F
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