Anlage 1
Anlage
---------------
Lehrgang für Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
- 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
- d) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der
Lehrstunden
Rohstoffkunde (Grundstoffe wie Fruchtsäfte, Essenzen,
Aromen, Genußsäuren, Zucker, Wasser) einschließlich
Laborübungen .......................................... 24
Herstellungskunde und chemische Technologie
(Wasseraufbereitung, Imprägnierung, Sirupaufbereitung,
Haltbarmachen der Getränke, Flaschenreinigen, Abfüllen,
Verschließen, Lagerung) ............................... 32
Lebensmittelhygiene ................................... 10
Maschinenkunde ........................................ 16
Kenntnisse der kohlensäurehältige Getränke betreffenden
Rechtsvorschriften, insbesondere der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften .................. 20
Kaufmännische Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes der
Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke ................. 25
Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 8
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 135 zu betragen.
Schlagworte
Hygiene, Rechtskunde, Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006529
Dokumentnummer
NOR12071444
alte Dokumentnummer
N5197710008P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
