Anlage 1
Anlage
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Lehrgang für Futtermittelerzeuger
- 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) an der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule oder
- b) an einer nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung, die zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine den unter der lit. a angeführten Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübt.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Wochenstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Wochen-
stunden
Rohstoffkunde einschließlich Laborübungen ................ 5
Verarbeitung der Rohstoffe, Lagerung und Transport der
Rohstoffe und der Fertigprodukte ......................... 6
Fütterungslehre und Fütterungstechnik .................... 10
Maschinenkunde ........................................... 5
Kenntnis der Futtermittel betreffenden Rechtsvorschriften,
insbesondere des Futtermittelgesetzes und der
Futtermittelverordnung sowie Kenntnis
lebensmittelrechtlicher Vorschriften, die für die
Tätigkeit der Futtermittelerzeuger von Bedeutung sind .... 4
Kaufmännische Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes der
Futtermittelerzeuger ..................................... 2
Arbeitshygiene und Unfallverhütung ....................... 3
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 280 zu betragen.
Schlagworte
Rechtskunde, Hygiene
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006465
Dokumentnummer
NOR12071038
alte Dokumentnummer
N5197610008R
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