Anlage 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

Anlage 1

Anlage

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(§ 1 Z 2)

Lehrgang für Hörgeräteakustiker

  1. 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
  1. a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der Lehr-

stunden

Mathematik ........................................... 8

Physik (insbesondere Akustik) ........................ 20

Anatomie; Pathologie des Ohres; Physiologie des

Hörens ............................................... 12

Psychologie des hörgeschädigten Menschen.............. 4

Theorie und Praxis der Audiometrie

(Hörverlustmessung mit und ohne Hörgerät; Anpassen

von Hörgeräten nach Audiogramm); Otoplastiktechnik ... 20

Hörgerätetechnik; Aufbau, Funktion und Wirkungsweise

von technischen Hörhilfen ............................ 24

Reparatur- und Servicetechnik ........................ 12

Historische Entwicklung der Hörhilfen ................ 4

Hörtraining .......................................... 4

Gehörschutz .......................................... 4

Rechtsvorschriften, die für die Tätigkeit der

Hörgeräteakustiker von Bedeutung sind ................ 4

Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 4

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.

Schlagworte

Reparaturtechnik, Handelskammer, Rechtskunde, Hygiene, Akustiker

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006464

Dokumentnummer

NOR12071035

alte Dokumentnummer

N5197610005S

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