Anlage 1
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(§ 1 Z 2)
Lehrgang für Hörgeräteakustiker
- 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
- b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der Lehr-
stunden
Mathematik ........................................... 8
Physik (insbesondere Akustik) ........................ 20
Anatomie; Pathologie des Ohres; Physiologie des
Hörens ............................................... 12
Psychologie des hörgeschädigten Menschen.............. 4
Theorie und Praxis der Audiometrie
(Hörverlustmessung mit und ohne Hörgerät; Anpassen
von Hörgeräten nach Audiogramm); Otoplastiktechnik ... 20
Hörgerätetechnik; Aufbau, Funktion und Wirkungsweise
von technischen Hörhilfen ............................ 24
Reparatur- und Servicetechnik ........................ 12
Historische Entwicklung der Hörhilfen ................ 4
Hörtraining .......................................... 4
Gehörschutz .......................................... 4
Rechtsvorschriften, die für die Tätigkeit der
Hörgeräteakustiker von Bedeutung sind ................ 4
Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 4
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
Schlagworte
Reparaturtechnik, Handelskammer, Rechtskunde, Hygiene, Akustiker
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006464
Dokumentnummer
NOR12071035
alte Dokumentnummer
N5197610005S
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