Anlage 1
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zu Artikel I
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf
Anlagenmonteur
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen und Anreißen ! Messen, ! Einrichten,
! Einrichten, ! Nivellieren
! Nivellieren !
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Feilen ! - ! -
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Scharfschleifen ! Schleifen ! Schleifen und !
Trennen
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Sägen ! - ! -
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Bohren und Senken ! Bohren mit Montagegeräten
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Reiben ! -
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Passen ! Passen und Zusammenbauen
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Gewindeschneiden! Gewindeschneiden! - ! -
von Hand ! ! - ! -
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Richten und Biegen ! - ! -
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Nieten ! - ! - ! -
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- ! Kleben ! -
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Schneiden mit ! Schneiden ! - ! -
Schere ! ! !
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Warmbehandeln ! Härten ! - ! -
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- ! Schmieden ! - ! -
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Weichlöten ! Hartlöten ! - ! -
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- ! Gasschmelz- ! Gasschmelzschweißen auch in
! schweißen ! Zwangslage
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- ! Brennschneiden ! -
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- ! Elektroschweißen! Elektroschweißen auch in
! ! Zwangslage
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- ! Schutzgasschweißen ! -
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- ! Drehen ! - ! -
! (auch mit ! !
! Leitspindel) ! !
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- ! Fräsen ! - ! -
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- ! Rohre biegen, verlegen und verbinden
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- ! Aus- und Einbau von Maschinenelementen
! und Bauteilen
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- ! Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und
! Montieren von Anlagenteilen,
! Maschinen, Apparaten und Geräten
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Grundkenntnisse ! Kenntnis der Elektrotechnik ! -
der ! !
Elektrotechnik ! !
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- ! - ! Feststellen und Beheben von
! ! mechanischen und elektrischen
! ! Störungen
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Zurichten von ! Zurichten und Verlegen von ! Anschließen von
Leitungen ! Leitungen und Kabeln ! Leitungen und
! ! Kabeln inner-
! ! halb der Anlage
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Lesen von ! Lesen von Fertigungs- und Montagezeichnungen
einfachen ! sowie Schalt- und Montageplänen
Fertigungs- !
zeichnungen und !
Schaltplänen !
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Anfertigen ! Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
einfacher !
Skizzen !
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Grundkenntnisse ! Messen von mechanischen und elektrischen Größen
der elektrischen!
Meßkunde !
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- ! Kenntnis über Einsatz und Wirkungsweise von
! Werkzeugen, Geräten und Maschinen bei der Montage
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Kenntnis über Funktionsweise ! Zusammenbauen, Justieren, Prüfen
elektronischer Bauelemente ! und Inbetriebsetzen von Anlagen,
! Maschinen und Geräten nach
! Montage-, Stromlauf- und
! Bauschaltplänen, auch in
! Verbindung mit elektronischen
! Systemen
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- ! Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur
! Verhinderung von Korrosion
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- ! Kenntnis der Funktion von pneumatischen und
! hydraulischen Steuerungen
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Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke
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Kenntnis von elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
(ÖVE-Vorschriften)
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Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf jede fachlich
einschlägig ausgebildete Person ................. 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............... 1 weiterer Lehrling
ab der 103. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............... 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Ausbau, Verwendungsmöglichkeit, Schaltplan, Montageplan, Stromlaufplan
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006783
Dokumentnummer
NOR12073972
alte Dokumentnummer
N51984176870
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