vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-, Fang- und Schutzgerüste) | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-,Fang- und Schutzgerüste) |
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, und Verwendungsmöglichkeiten | |||
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe | – | – | |
– | Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | ||
– | Kenntnis der Belastbarkeit von Decken und Gerüsten | ||
Kenntnis der Deckregeln | Kenntnis der Deckregeln | Kenntnis der Deckregeln |
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– | Schnüren und Einteilen des Deckverbandes | ||
Bearbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung | |||
Eindecken nach verschiedenen Decksystemen | |||
Ausführen von Einfassungen | Ausführung von Einfassungen und Anschlüssen |
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Versetzen und Aufsetzen | – | ||
Verstreichen mit Mörtel | – | ||
Einbauen von liegenden Fenstern, Dach- und Schneefanghaken | Eindecken von Dachgaupen |
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Gießen, Kleben, Nageln, Flämmen, Besanden und Beschütten von Deckmaterialien bei Herstellung von Kalt- und Warmdächern | – | ||
Einfaches Skizzieren | Lesen von Werkzeichnungen (Ausführungszeichnungen) |
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– | Vermessen von Deckflächen | ||
– | – | Feststellen des Materialbedarfes | |
– | – | Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere in bezug auf Brand- und Explosionsgefahr | |||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 2 Lehrlinge |
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 15/1980
Schlagworte
Arbeitsgerüst, Fanggerüst, Werkzeug, Werkstoff, Dachfanghaken, Kaltdach, Ausmaßbestätigung, Brandgefahr
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
10006306
Dokumentnummer
NOR12072667
alte Dokumentnummer
N51980163450
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