Anlage 1
- 1. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie ohne Grund den zweiten oder dritten Fahrstreifen benützt haben, obwohl der erste und oder der zweite Fahrstreifen frei war100 Euro
- 2. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, insbesondere
- - in einer unübersichtlichen Kurve100 Euro
- - vor einer Fahrbahnkuppe100 Euro
- - bei ungenügender Sicht100 Euro
- - beim Überholtwerden100 Euro
- - bei Gegenverkehr100 Euro
- 3. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Trotz zweier Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung die Fahrbahnmitte, außer auf Einbahnstraßen, überfahren85 Euro
- Beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert85 Euro
- 4. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer behindert70 Euro
- Beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer behindert70 Euro
- Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken Fahrbahnrand bei starkem Verkehr, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, auf einer Vorrangstraße, auf einer Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen verboten ist und es sich dabei um keine Einbahnstraße handelte70 Euro
- 5. § 7 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren70 Euro
- 6. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Mit einem Kraftfahrzeug dieselbe Straße oder denselben Straßenzug innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander befahren70 Euro
- Den Motor eines Kraftfahrzeugs am Stand länger als unbedingt notwendig laufen gelassen50 Euro
- 7. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Nebenfahrbahn durchfahren, obwohl dies verboten ist50 Euro
- Die Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren, obwohl sich auch durch Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat50 Euro
- 8. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr an in der Mitte der Straße gelegener Schutzinsel oder Parkplatz links vorbeigefahren80 Euro
- 9. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Vorschriftswidriges Benützen
- - eines Gehsteiges oder Gehweges mit einem Kraftfahrzeug80 Euro
- - eines Radfahrstreifens mit einem Fahrzeug, das kein Fahrrad ist80 Euro
- - eines Radweges oder Geh- und Radweges mit einem Fahrzeug, das kein Fahrrad ist 80 Euro
- - einer Schutzinsel mit einem Fahrzeug80 Euro
- 10. § 8 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Den selbständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle überquert, obwohl dies verboten ist70 Euro
- 11. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3
- Befahren des Geh- und Radwegs mit einem Kraftfahrzeug mit einer 10 km/h überschreitenden Geschwindigkeit bei der Annäherung an einen Fußgänger80 Euro
- 12. § 8b Abs. 1
- Z 1 in einem Tunnel, der mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet ist, rückwärtsgefahren, obwohl dies verboten ist85 Euro
- Z 2 in einem Tunnel, der mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet ist, umgedreht, obwohl dies verboten ist200 Euro
- 13. § 8b Abs. 2
- In einem Tunnel angehalten und das Fahrzeug nicht, soweit möglich, in der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Pannenbucht abgestellt185 Euro
- 14. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren95 Euro
- Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren95 Euro
- 15. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht85 Euro
- Einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht85 Euro
- Einem Radfahrer, der erkennbar eine Radfahrerüberfahrt benutzen wollte, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht85 Euro
- Einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht85 Euro
- 16. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie überfahren50 Euro
- 17. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Fahrzeug nicht entsprechend den Bodenmarkierungen, die zum Einordnen angebracht sind, eingeordnet70 Euro
- Das Vorschriftszeichen „Halt“ dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde70 Euro
- 18. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Fahrzeug auf den Bodenmarkierungen, die zum Einordnen angebracht sind, abgestellt und dadurch den so gekennzeichneten Straßenteil nicht freigehalten70 Euro
- 19. § 9 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt70 Euro
- Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt70 Euro
- Sich auf dem Fahrstreifen für Rechtsabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt70 Euro
- Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt70 Euro
- Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Rechtsabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt70 Euro
- 20. § 9 Abs. 7 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten oder Parken aufgestellt60 Euro
- 21. § 9 Abs. 8 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtbeachtung von vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen85 Euro
- 22. § 10 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechtzeitig und ausreichend nach rechts ausgewichen70 Euro
- 23. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist100 Euro
- Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist100 Euro
- 24. § 11 Abs. 2 erster Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten70 Euro
- Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten70 Euro
- 25. § 11 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Richtungsanzeige nicht beendet, obwohl das Vorhaben ausgeführt bzw. davon Abstand genommen wurde50 Euro
- 26. § 11 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens nicht mit den hierfür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt; Nichtanzeige durch ein deutlich erkennbares Handzeichen bei Fehlen oder Störung solcher Vorrichtungen; Nichtgeben der Zeichen mit einer Signalstange, obwohl wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung Handzeichen nicht erkennbar sind70 Euro
- 27. § 11 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtbeachten der Wartepflicht beim Reißverschlusssystem70 Euro
- 28. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt, wobei es sich nicht um eine Einbahnstraße handelte50 Euro
- In einer Einbahnstraße beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den linken Fahrstreifen gelenkt50 Euro
- 29. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Einbiegen nach rechts das Fahrzeug nicht auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung gelenkt50 Euro
- 30. § 12 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Vorschriftswidriges Vorfahren an vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen anhaltenden Fahrzeugen durch den Lenker einspuriger Fahrzeuge, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen50 Euro
- 31. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nicht in kurzem Bogen nach rechts eingebogen50 Euro
- Nicht in weitem Bogen nach links eingebogen50 Euro
- 32. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren50 Euro
- Nichteinbiegen, obwohl es der Gegenverkehr zulässt50 Euro
- Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren50 Euro
- 33. § 13 Abs. 2a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen vorschriftswidrig eingebogen bzw. den Fahrstreifen gewechselt40 Euro
- 34. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Einfahren in Häuser oder Grundstücke ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte25 Euro
- Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte25 Euro
- 35. § 13 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Einbiegen in eine Fahrbahn, einen Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht70 Euro
- 36. § 14 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Rückwärtsfahren, ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte45 Euro
- 37. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Vorschriftswidriges Rechtsüberholen115 Euro
- 38. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Ein Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht angezeigt hat, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und das Fahrzeug links eingeordnet hat, links anstatt rechts überholt 85 Euro
- Auf einer Straße mit Gegenverkehr ein Schienenfahrzeug links überholt, obwohl der Abstand zwischen ihm und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß war, um rechts überholen zu können85 Euro
- 39. § 15 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Den bevorstehenden Überholvorgang nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigt70 Euro
- 40. § 15 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Überholen einen der Verkehrssicherheit und Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten80 Euro
- Beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen seitlichen Mindestabstand zu einem Radfahrer oder Rollerfahrer nicht eingehalten 80 Euro
- 41. § 15 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Geschwindigkeit beim Überholtwerden erhöht, trotz Anzeige bzw. Wahrnehmbarkeit des Überholvorganges70 Euro
- 42. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet wurden 140 Euro
- Ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war140 Euro
- Ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war 140 Euro
- Ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern 110 Euro
- Auf einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt140 Euro
- Unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt140 Euro
- Auf einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt140 Euro
- Unmittelbar vor einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt140 Euro
- 43. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt 110 Euro
- Überholen bei ungenügender Sicht bzw. auf unübersichtlichen Straßenstellen 140 Euro
- Auf einer ungeregelten Kreuzung ein mehrspuriges Fahrzeug überholt, obwohl die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße durchfahren wurde 110 Euro
- Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges, das ein anderes Fahrzeug überholt, obwohl die Ausnahmebestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. d Z 1 und Z 2 nicht anwendbar sind140 Euro
- 44. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet55 Euro
- An einem Fahrzeug ohne Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeigefahren55 Euro
- An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug links vorbeigefahren, obwohl der Abstand zwischen ihm und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß war55 Euro
- An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen angezeigt hatte, vorschriftswidrig links vorbeigefahren55 Euro
- 45. § 17 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind70 Euro
- An einem in einer Haltestelle anhaltenden Omnibus des Schienenersatzverkehrs vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind70 Euro
- An einem in einer Haltestelle anhaltenden Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind70 Euro
- 46. § 17 Abs. 2a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Mit dem Kraftfahrzeug an einem Fahrzeug mit hinten angebrachter gelbroter Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern, bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet waren, vorbeigefahren110 Euro
- 47. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- An einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren130 Euro
- An einem Fahrzeug, welches vor einer Radfahrerüberfahrt angehalten hatte, um Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, vorbeigefahren130 Euro
- An einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt angehalten hatte, um Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, vorbeigefahren130 Euro
- 48. § 17 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Vorschriftswidriges Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs. 3 vor Querstraßen oder querenden Gleisanlagen anhaltenden Fahrzeugen95 Euro
- 49. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten, auch bei plötzlichem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges, möglich gewesen wäre100 Euro
- 50. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichteinhaltung eines den Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstandes zu Schienenfahrzeugen85 Euro
- 51. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges
- - nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wurde70 Euro
- - so angehalten, dass der Verkehr auf dem Schutzweg behindert wurde70 Euro
- - so angehalten, dass der Verkehr auf der Radfahrerüberfahrt behindert wurde70 Euro
- - so angehalten, dass der Verkehr auf der Gleisanlage behindert wurde70 Euro
- 52. § 18 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes (50 m) eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dergleichen) beim Nachfahren hinter einem solchem Fahrzeug auf Freilandstraßen105 Euro
- 53. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst85 Euro
- So schnell gefahren, dass andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt wurden, obwohl dies vermeidbar war85 Euro
- Unbegründetes verkehrsbehinderndes Langsamfahren70 Euro
- 54. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet überschritten
- - bis 10 km/h60 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 15 km/h80 Euro
- - um mehr als 15 km/h bis 20 km/h105 Euro
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen überschritten
- - bis 10 km/h50 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h80 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h95 Euro
- - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h120 Euro
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen überschritten
- - bis 10 km/h40 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h80 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 30 km/h120 Euro
- 55. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Fahrzeug ohne zwingenden Grund überraschend abgebremst100 Euro
- 56. § 21 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht mit den hierfür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt oder bei Störung durch Hochheben eines Arms oder einer Signalstange70 Euro
- 57. § 21 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, obwohl mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen war90 Euro
- 58. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Unterlassung der Abgabe von akustischen Warnzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte55 Euro
- 59. § 22 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Abgabe von Schallzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte35 Euro
- 60. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Einen Schülertransport mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen durchgeführt, ohne dass eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht war70 Euro
- Die gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern nicht entfernt bzw. nicht abgedeckt, obwohl kein Schülertransport durchgeführt wurde55 Euro
- Die Alarmblinkanlage und die beiden von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten beim Schülertransport nicht eingeschaltet, obwohl das Kraftfahrzeug stillstand und die Schüler ein- und ausstiegen100 Euro
- 61. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurde110 Euro
- Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, hineinragten110 Euro
- Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, in mehr als nur geringfügigem Ausmaß hineinragten110 Euro
- Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, hineinragten, ohne dass eine Ladetätigkeit vorlag110 Euro
- Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurde110 Euro
- Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, hineinragten110 Euro
- Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, in mehr als nur geringfügigem Ausmaß hineinragten110 Euro
- Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, hineinragten110 Euro
- 62. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten oder Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat65 Euro
- Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel der Fahrbahn zum Halten oder Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat65 Euro
- Abstellen eines einspurigen Fahrzeuges nicht platzsparend am Fahrbahnrand65 Euro
- Abstellen eines Fahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf dem Gehsteig65 Euro
- 63. § 23 Abs. 2a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Parken in einer Wohnstraße oder Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen65 Euro
- 64. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne im Fahrzeug zu verbleiben70 Euro
- Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne diese bei Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich freizumachen70 Euro
- 65. § 23 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Öffnen einer Fahrzeugtür, obwohl dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden70 Euro
- 66. § 23 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses gegen Abrollen zu sichern80 Euro
- 67. § 23 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Stehen lassen des unbespannten Fuhrwerks, des Anhängers ohne Zugfahrzeug sowie des Transportbehälters zur Güterbeförderung außerhalb der Zeit des Be- und Entladens80 Euro
- 68. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ gehalten bzw. geparkt 60 Euro
- Im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN – ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ gehalten bzw. geparkt120 Euro
- Auf einer engen Stelle der Fahrbahn, im Bereich einer Fahrbahnkuppe, im Bereich einer unübersichtlichen Kurve, auf einer Brücke, in einer Unterführung oder in einem Straßentunnel gehalten bzw. geparkt70 Euro
- Auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt, oder innerhalb von 5 m vor einem/einer nicht geregelten Schutzweg/Radfahrerüberfahrt gehalten bzw. geparkt75 Euro
- Im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten bzw. geparkt 70 Euro
- Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeit gehalten bzw. geparkt80 Euro
- Ein Fahrzeug auf einer Hauptfahrbahn im Ortsgebiet gehalten bzw. geparkt, obwohl das Aufstellen auf einer Nebenfahrbahn ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre 70 Euro
- Das Fahrzeug so gehalten bzw. geparkt, dass dadurch Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnten60 Euro
- Auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes bei Sichtbehinderung gehalten bzw. geparkt und es sich um einen Straßenteil gehandelt hat, der für das Abstellen von Fahrzeugen nicht bestimmt war40 Euro
- In einer Fußgängerzone gehalten und nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z 1 bis 4 StVO gegeben waren60 Euro
- Auf einer Straße für Omnibusse gehalten bzw. geparkt70 Euro
- Auf einem Radfahrstreifen, einem Gehweg oder einem Rad- und Gehweg gehalten bzw. geparkt 60 Euro
- Vor einer Rampe zur barrierefreien Erschließung oder so, dass Leiteinrichtung für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnten, gehalten bzw. geparkt 120 Euro
- Auf einer Sperrfläche gehalten bzw. geparkt 70 Euro
- Auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten 60 Euro
- Ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung des Gehsteiges erheblich behindert 90 Euro
- Entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO gehalten bzw. geparkt60 Euro
- 69. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Im Bereich des Vorschriftszeichen „PARKEN VERBOTEN“ geparkt60 Euro
- Auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war, geparkt60 Euro
- Entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO geparkt60 Euro
- Vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt geparkt70 Euro
- Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen oder auf einem Fahrstreifen für Omnibusse geparkt110 Euro
- Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt90 Euro
- Auf der linken Seite einer Einbahnstraße geparkt, auf der nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind 90 Euro
- Ein Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist70 Euro
- Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes geparkt 35 Euro
- Vor einer Tankstelle geparkt, obwohl diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt gewesen ist 60 Euro
- Ein Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich auch nicht um einen Parkstreifen oder Parkfläche für Omnibusse gehandelt hat 70 Euro
- 70. § 24 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Arzt im Dienst“, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen90 Euro
- 71. § 24 Abs. 5a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. c
- Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Mobile Hauskrankenpflege“, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen90 Euro
- 72. § 24 Abs. 5b i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. c
- Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Feuerwehr“ und dem Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen50 Euro
- 73. § 24 Abs. 5c i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. c
- Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Hebamme im Dienst“ und dem Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen90 Euro
- 74. § 26 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Behindern eines Einsatzfahrzeuges oder Nachfahren unmittelbar hinter einem solchen115 Euro
- 75. § 26a Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Einen Linienbus beim Wegfahren von einer Haltestelle im Ortsgebiet behindert65 Euro
- 76. § 26a Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gehalten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben oder beim Herannahen eines Fahrzeugs des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen nicht so rasch wie möglich verlassen120 Euro
- 77. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Vorschriftswidriges Verhalten gegenüber einem auf einer Arbeitsfahrt befindlichen Fahrzeuges des Straßendienstes55 Euro
- 78. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht so rasch wie möglich verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen65 Euro
- Beim Halten auf Gleisen von Schienenfahrzeugen nicht im Fahrzeug verblieben, um die Gleise so rasch wie möglich verlassen zu können, um einem Schienenfahrzeug Platz zu machen65 Euro
- Entlang von Gleisen angebrachte Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen überfahren65 Euro
- 79. § 29 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Geschlossene Züge von Straßenbenützern unterbrochen bzw. an der Fortbewegung behindert25 Euro
- 80. § 29a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Einem Kind, das die Fahrbahn überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht85 Euro
- 81. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten70 Euro
- Bei einer Kreuzung das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg, vor der Radfahrerüberfahrt, vor der Haltelinie oder vor der Kreuzung angehalten70 Euro
- 82. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Armzeichen „HALT“ (ein Arm quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten bzw. vor der Kreuzung angehalten90 Euro
- 83. § 37 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das Armzeichen „HALT“ (beide Arme quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten bzw. vor der Kreuzung angehalten80 Euro
- 84. § 37 Abs. 7 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Fahrgeschwindigkeit nicht verringert, obwohl ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab bewegte80 Euro
- 85. § 38 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtanhalten des Fahrzeuges, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht blinkendes Licht ausstrahlt,
- - wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie,
- - wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe,
- - wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
- - ansonsten vor dem Lichtzeichen70 Euro
- 86. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrssignalanlage sich auf der Kreuzung vorschriftswidrig verhalten50 Euro
- 87. § 38 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, obwohl es die Verkehrslage nicht zugelassen hat 80 Euro
- Beim Einbiegen nach links und Grünlicht entgegenkommenden geradeausfahrenden bzw. nach rechts einbiegenden Fahrzeugen den Vorrang nicht gegeben und diese zum Abbremsen und Auslenken genötigt 100 Euro
- 88. § 38 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a, b, c, d i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Bei rotem Licht in die Kreuzung eingefahren und nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle vor der Kreuzung angehalten100 Euro
- 89. § 38 Abs. 7 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtbeachten der Spurensignalisation bei gelbem nicht blinkendem Licht bzw. bei Grünlicht bezüglich der Verpflichtung zu Weiterfahrt in die angezeigte Richtung55 Euro
- 90. § 38 Abs. 10 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtbeachten der Fahrstreifensignalisierung bei Rotlicht bzw. bei gelben Blinklicht90 Euro
- 91. § 42 Abs. 8 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr
- - bis 10 km/h90 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h110 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h120 Euro
- - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h130 Euro
- 92. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Autobahn mit einem Kraftfahrzeug benützt, das nicht mindestens eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufgewiesen hat100 Euro
- 93. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Zufahren zur oder Abfahren von der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrt- oder Abfahrtsstraße100 Euro
- 94. § 46 Abs. 4 und § 47 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Vorschriftswidrig auf der Autobahn
- - umgekehrt130 Euro
- - eine Betriebsumkehr mit einem Fahrzeug befahren, das nicht ein solches des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes ist 130 Euro
- - den Pannenstreifen befahren, ohne dass damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden war 130 Euro
- - außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten oder geparkt 130 Euro
- - rückwärts gefahren130 Euro
- 95. § 46 Abs. 6 und § 47 i.V.m. § 99 Abs. 2c Z 9 bzw. Z 10
- Trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse gebildet200 Euro
- Verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren200 Euro
- 96. § 52 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Z 1 das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ nicht beachtet80 Euro
- Z 2 das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet110 Euro
- Z 3a das Verbotszeichen „Einbiegen nach links verboten“ nicht beachtet70 Euro
- Z 3b das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten“ nicht beachtet55 Euro
- Z 3c das Verbotszeichen „Umkehren verboten“ nicht beachtet55 Euro
- Z 4a das Verbotszeichen „Überholen verboten“ nicht beachtet55 Euro
- Z 4c das Verbotszeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“ nicht beachtet110 Euro
- Z 5 das Verbotszeichen „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ nicht beachtet55 Euro
- Z 6a das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ nicht beachtet70 Euro
- Z 6b das Verbotszeichen „Fahrverbot für Motorräder“ nicht beachtet70 Euro
- Z 6c das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ nicht beachtet70 Euro
- Z 6d das Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern“ nicht beachtet70 Euro
- Z 7a das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet70 Euro
- Z 7b das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet200 Euro
- Z 7e das Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ außerhalb eines Tunnels nicht beachtet50 Euro
- Z 7f das Verbotszeichen „Fahrverbot für Omnibusse“ nicht beachtet145 Euro
- Z 8a das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ nicht beachtet70 Euro
- Z 8b das Verbotszeichen „Fahrverbot für Motorfahrräder“ nicht beachtet70 Euro
- Z 9a das Verbotszeichen „Fahrverbot für über …m Breite Fahrzeuge“ nicht beachtet50 Euro
- Z 9b das Verbotszeichen „Fahrverbot für über …m hohe Fahrzeuge“ nicht beachtet50 Euro
- Z 9c das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über …t Gesamtgewicht“ nicht beachtet50 Euro
- Z 9d das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Fahrzeuge mit über t Achslast“ nicht beachtet 50 Euro
- Z 10a die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten
- - bis 10 km/h50 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h75 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h95 Euro
- - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h120 Euro
- Z 10a die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen überschritten
- - bis 10 km/h50 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h65 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h95 Euro
- - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h120 Euro
- Z 10a die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten
- - bis 10 km/h50 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h65 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h95 Euro
- - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h120 Euro
- Z 11a die durch Zonenbeschränkungen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
- - bis 10 km/h50 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h75 Euro
- - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h95 Euro
- - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h120 Euro
- Z 14 das Verbotszeichen „Hupverbot“ nicht beachtet55 Euro
- 97. § 52 lit. b i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Z 15 das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet70 Euro
- Z 19 das Gebotszeichen „vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit“ nicht beachtet55 Euro
- Z 21 das Gebotszeichen „Umkehrgebot“ nicht beachtet70 Euro
- Z 22 das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ nicht beachtet90 Euro
- 98. § 52 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Z 24 das Vorrangzeichen „Halt“ nicht beachtet80 Euro
- 99. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Z 24 die durch das Hinweiszeichen „Straße für Omnibusse“ gekennzeichnete Straße vorschriftswidrig benützt55 Euro
- Z 25 den durch das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneten Fahrstreifen vorschriftswidrig benützt70 Euro
- 100. § 60 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtbeleuchten eines Fahrzeuges – ausgenommen Fahrräder, die geschoben werden – auf der Fahrbahn während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert50 Euro
- 101. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Ladung am Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß verwahrt50 Euro
- 102. § 61 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Das hintere Ende der Ladung, die das Fahrzeug um mehr als 1 m überragt, nicht vorschriftsgemäß gekennzeichnet50 Euro
- 103. § 61 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Ladung, die abgeweht werden kann, nicht durch Plachen oder dergleichen überdeckt50 Euro
- 104. § 61 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nachdem die Ladung auf die Straße gefallen war, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen nicht getroffen, das Beförderungsgut nicht von der Straße entfernt und die Straße nicht gereinigt70 Euro
- 105. § 69 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Mit einem Motorfahrrad nicht ausschließlich die Fahrbahn benützt55 Euro
- 106. § 69 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Mit einem Motorfahrrad neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad gefahren55 Euro
- 107. § 69 Abs. 2 und § 68 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Mit einem Motorfahrrad freihändig gefahren70 Euro
- Während der Fahrt die Füße von der Treteinrichtung entfernt70 Euro
- Mit einem Motorfahrrad an ein anderes Fahrzeug angehängt, um sich ziehen zu lassen 70 Euro
- Das Motorfahrrad in einer nicht verkehrsgemäßen Art gebraucht, zum Beispiel zum Karussellfahren, Wettfahren und dergleichen 70 Euro
- 108. § 76a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist60 Euro
- 109. § 76a Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befahren70 Euro
- 110. § 76b Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Wohnstraße befahren bzw. durchfahren, obwohl dies verboten ist70 Euro
- 111. § 76b Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Befahren der Wohnstraße Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet70 Euro
- In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren70 Euro
- Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalten70 Euro
- 112. § 76c Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten
- - bis 10 km/h40 Euro
- - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h70 Euro
- Beim Befahren der Begegnungszone Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet60 Euro
- Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Begegnungszone eingehalten70 Euro
- 113. § 76d Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Die Schulstraße befahren, obwohl dies verboten ist60 Euro
- 114. § 76d Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Beim Befahren der Schulstraße Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet60 Euro
- In der Schulstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren70 Euro
- Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalten70 Euro
- 115. § 89 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“ mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit (sofern nicht § 99 Abs. 2 lit. d zur Anwendung kommt)55 Euro
- 116. § 89a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
- Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges von der Fahrbahn, obwohl dieses ein Hindernis bildete55 Euro
- 117. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. g
- Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen gröberer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße70 Euro
- 118. § 97 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j
- Die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt60 Euro
Schlagworte
Gehweg, Straßenverhältnis, Straßenverkehrsverhältnis, Hauseinfahrt, Radweg, Zufahrtsstraße
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013237
Dokumentnummer
NOR40279454
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