| | VERPACKUNGSANWEISUNG | |
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und
Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für
Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien dieser UN-Nummern, sofern
diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. |
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine
einzelne Ausrüstung, die Zellen und Batterien enthält, zugelassen, wenn die
allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1
und 4.1.3 erfüllt sind: |
(1) Für eine einzelne Batterie: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) |
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften
entsprechen: |
- a) eine Batterie unterschiedlicher Größe, Form oder Masse darf in einer
Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt
sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht
größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden
ist;
|
- b) die Batterie muss in einer Innenverpackung innerhalb einer
Außenverpackung verpackt sein;
|
- c) die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung
vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch
leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein;
|
- d) es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen
von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Batterie
innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen
Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung
dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar
und nicht elektrisch leitfähig sein, und
|
- e) die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in
dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde,
anerkannt ist.
|
(2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien
enthält: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) |
Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften
entsprechen: |
- a) eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Größe, Form oder Masse muss
in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten
verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist
nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden
ist;
|
- b) die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein
unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert wird;
|
- c) es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen
von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen
innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen
Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung
dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar
und nicht elektrisch leitfähig sein, und
|
- d) die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden, die in
dem Land, in dem die Großverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde,
anerkannt ist.
|
Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
| | | |