Anlage 17 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 17

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

-

Anreißen

Anreißen und Aufreißen

-

Feilen

-

-

Sägen

Sägen von Holz

-

Scharfschleifen

Schleifen

-

Schaben

-

-

Bohren

Bohren

-

-

Senken

-

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden auch mit Leitspindel

-

-

Reiben

-

-

Passen

-

Richten und Biegen

Richten und Biegen

-

Zuschneiden

Zuschneiden

-

-

Stemmen

-

-

Trennen

-

-

Raspeln

-

-

Straaken

Straaken

-

Schäften

-

Hobeln von Hand

Hobeln

-

-

Leimen und Pressen

-

Weichlöten

Hartlöten

-

Warmbehandeln

-

-

-

Einfaches Gasschmelzschweißen

Gasschmelzschweißen

-

Einfaches Längs- und Plandrehen

-

-

Einfaches Fräsen

-

-

Kleben

Kleben

-

!Herstellen von Seilverbindungen

-

-

-

Montieren von Beschlägen

-

Verarbeiten von Kunstharzen unter Verwendung von Fasermaterial

-

Bespannen

Bespannen

-

Cellonieren

Cellonieren

-

Grundieren

Grundieren

-

Spachteln und Schleifen

Spachteln und Schleifen

-

Lackieren

Lackieren

-

Einfaches Messen und Justieren am Flugzeug

Messen und Justieren am Flugzeug

-

-

Montieren der Einzelteile am Flugwerk und am Triebwerk, Montieren und Bordausrüstung

Lesen von einfachen Werkzeichnungen

Lesen von Werkzeichnungen, Wartungsvorschriften, Überhol- und Reparaturanweisungen (auch in Englisch)

Anfertigen einfacher Skizzen

-

Kenntnis einfacher aerodynamischer und flugmechanischer Vorgänge

-

Grundkenntnisse der Bauvorschriften von Leichtflugzeugen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Segelflugzeugbauer, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Längsdrehen, Überholanweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR40065273

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