Anlage 16 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 16

Anlage 16

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente,

Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Arbeitsmaterialien und der Hilfsmittel, ihrer

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Roh- und Grundstoffe

in bezug auf ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der Anatomie (Lehre vom Körperbau), der Somatologie

(Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Dermatologie und

Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Teilgebiete

über Atmung, Ernährung und Stoffwechsel

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Grundkenntnisse der Hygiene und ! -

Gesundheitslehre !

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Grundkenntnisse der einschlägigen! -

Warenkunde !

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Grundkenntnisse über Vitamine und!Grundkenntnisse über Vitamine und

Kräuter !Kräuter

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Kenntnis über Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer

Herkunft

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- !Kenntnis der kosmetischen

!Präparate

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Grundkenntnisse der physikalischen Schönheitspflege (Elektrizität,

Wasser, Licht, Wärme und Kälte)

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Kenntnis der Hauttypen ! -

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Kenntnis der Haut-, Haar- und ! -

Nagelkrankheiten und !

-veränderungen !

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Kenntnis der pflegenden Kosmetik !Kenntnis der dekorativen Kosmetik

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Kenntnis der Ersten Hilfe ! -

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Reinigen der Haut !Reinigen der Haut

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- !Hautdiagnose (unter Berück-

!sichtigung ihrer Schönheitsfehler)

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Pflegen der normalen Haut ! -

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Pflegen der trockenen Haut ! -

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- !Pflegen der seborrhoeischen Haut

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- !Pflegen der Raucherhaut

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- !Pflegen der atrophischen Haut

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- !Pflegen der empfindlichen Haut

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Pflegen von Hals und Dekollete ! -

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- !Pflegen der Haut bei

!hochgelagerten Äderchen

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- !Pflegen der Haut der Augenpartien

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- !Pflegen der Lippen und der Haut

!der Mundpartie

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Verabreichung von kosmetischen !Verabreichung von kosmetischen

Packungen !Packungen

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Massage bei Gesichts-, Hals-, !Straffungsbehandlungen dieser

Nacken- und Dekolletepflege (aus-!Bereiche

genommen Massagen zu Heilzwecken)!

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Haarentfernung !Haarentfernung

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Apparative Kosmetik !Apparative Kosmetik

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Pflegen und Färben der Augen- !Aufsetzen und Einsetzen

brauen und Wimpern !künstlicher Wimpern

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- !Schminken

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Tages-Make-up !Abend-, Ball- und

!Phantasie-Make-up

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Hand- und Nagelpflege (Maniküre) ! -

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- !Fachliche Kundenberatung

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind den Lehrlingen spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Jahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Anwendungsmöglichkeit, Hautkrankheit, Haarkrankheit, Hautveränderung, Haarveränderung, Nagelveränderung, Gesichtspflege, Halspflege, Nackenpflege, Makeup, Handpflege

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12072425

alte Dokumentnummer

N51979144780

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