Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 15
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | ||
Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung | ||
Kenntnis der Lederfehler | Kenntnis der Lederfehler | Kenntnis der Lederfehler |
Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern | ||
- | Grundkenntnisse des Maßnehmens | - |
- | - | Maßnehmen |
- | - | Anfertigen von Grundschnitten |
- | - | Berechnen des Materials |
- | - | Sortieren und Vorbereiten des Materials |
- | - | Zuschneiden der Teile und des Zubehörs unter Berücksichtigung der Struktur des Leders |
Besetzen der Teile | Besetzen der Teile | - |
- | Einrichten und Schneiden des Futters | |
Pappen | - | - |
Kleben | - | - |
Klopfen | - | - |
Bügeln von Leder, Futter und Zubehör | Bügeln von Teilen | Fasson und Fertigbügeln |
Maschinnähen | Maschinnähen | Maschinnähen (Zusammenstellen) |
Aufreihen | - | - |
Verheften | - | - |
Überwendeln | - | - |
- | Kreuzeln | - |
- | Kedern | - |
- | Stoßen | - |
- | - | Renterieren |
- | - | Auszieren des Leders |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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