Anlage 14 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

Anlage 14

Anlage 14

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Steinmetz

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden Werk-

! zeuge, Maschinen,

! Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Anwendungsmöglichkeiten

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- ! Grundkenntnisse der Einwirkung von

! Feuchtigkeit, Hitze und Frost

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- ! Kenntnis über den ! Kenntnis über den

! Zweck der Haupt-, ! Zweck der Haupt-,

! Lager- und Stoßfugen ! Lager-, Stoß- und

! ! Dehnungsfugen

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Messen, Anreißen ! Ausmessen, Anreißen, ! Ausmessen, Anreißen,

! Aufreißen einfacher ! Aufreißen von

! Formen ! Formen

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- ! Anfertigen einfacher ! Anfertigen von

! Skizzen ! Skizzen

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- ! Planlesen ! Planlesen

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- ! Feststellen von Fehlern am Werkstein

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Absehen ! - ! -

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Randschläge aufziehen ! - ! -

mittels Zahn- und ! !

Breiteisen ! !

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Herstellen von Quadern, Schlagaufziehen ! -

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Bossieren, Spitzen, ! Bossieren, Spitzen, ! -

Stocken, Kröneln, ! Stocken, Kröneln, !

Pecken und Billen, ! Pecken und Billen, !

Scharrieren, Hobeln ! Scharrieren, Hobeln !

von ebenen Flächen ! von Flächen und !

! Profilen !

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- ! - ! Überprüfen der

! ! fertiggestellten

! ! Arbeiten unter

! ! Verwendung der

! ! einschlägigen

! ! Hilfsmittel

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- ! - ! Verzapfungen,

! ! Verankerungen

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- ! Herstellen von ein- und mehrhäuptigen

! Steinen nach Grundriß und Aufriß

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Herstellen von Lager- ! Ausarbeiten von ! -

flächen und Quadern ! Profilen mit Kehren, !

! von Verkröpfungen, !

! Totlauf !

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- ! Verwenden von ! Herstellen und

! Schablonen ! Verwenden von

! ! Schablonen

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- ! Ritzen des Blockes ! -

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- ! Handschleifen und ! Schleifen und

! Polieren von Flächen ! Polieren mit

! und Profilen ! Maschine

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- ! - ! Herstellen von

! ! Formen als

! ! Arbeitsbehelf

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Herstellen des ! Einschlagen ! -

Mischgutes für ! !

Kunststein ! !

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- ! Herstellen der ! -

! Bewehrung laut !

! Biegeplan !

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- ! - ! Einfaches

! ! Schriftenzeichnen und

! ! Schriftenziehen

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- ! Versetzen ! Versetzen und

! horizontaler ! Verankern von

! Beläge ! Verkleidungen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, auf 5 bis 8 Lehrlinge zumindest 2 Ausbilder und auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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