Anlage 13 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 13

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Präparator

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie

Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper

Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten

Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen

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Vorkonservieren

Abbalgen

Abnehmen der Körpermaße

Waschen, Reinigen, Entfetten

Trocknen der bearbeiteten Bälge

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Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien

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Skelettieren und Bleichen

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Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall

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Herstellen dermoplastischer Modelle

Auswählen der Drahtstärke

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Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut

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Zunähen der Haut

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Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung

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Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale

Auswählen naturgetreuer Augen

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Ausfertigen der Präparate

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Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation

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Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden

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Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen

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Fisch- und Trockenpräparation

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Rohstoff, Fischpräparation

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR40065271

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